Kindergeld für ein Jahr plus streitiges Kindergeld bis zum Monat der Klageerhebung als Streitwert für ein nach dem
erhobenes Klageverfahren wegen Kindergeldfestsetzung für unbestimmte Dauer
Leitsatz
1. Der Streitwert in einem Klageverfahren, das auf eine in die Zukunft wirkende Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer
gerichtet ist, bemisst sich auch für ab dem erhobene Klagen gemäß § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich nach dem Jahresbetrag
des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden Kindergeldbeträge (Anschluss an den ). Der für diese Streitwertbestimmung sinngemäß angewendete Rechtsgedanke des § 42 Abs. 1 Satz 1
GKG in der ab dem gültigen Fassung (zuvor § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.) – Maßgeblichkeit eines Jahresbetrags bei Unterhaltsansprüchen
– ist zwar seit dem im GKG nicht mehr enthalten, findet sich aber stattdessen seit dem in § 51 Abs. 1 Satz
1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) und kann daher für die Bestimmung des Streitwerts in Kindergeldangelegenheiten
nach dem GKG in der vor dem anzuwendenden Fassung weiter angewendet werden.
2. Die Wertung, dass bei der Bestimmung des Streitwertes auf den Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zurückgegriffen
werden kann, wird mittelbar durch die zum in Kraft getretene Änderung des § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG bestätigt, wonach
künftig in Verfahren in Kindergeldangelegenheiten die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG (in der seit dem
geltenden Gesetzesfassung) mit der Maßgabe entsprechend angewendet werden, dass an Stelle des dreifachen Jahresbetrages der
einfache Jahresbetrag tritt, was bedeutet, dass zumindest künftig für Verfahren in Kindergeldangelegenheiten wieder der Rechtsgedanke
des früheren (bis zum geltenden) alten § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG gelten soll.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1989 Nr. 22 JAAAE-73152
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