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FG München Urteil v. - 15 K 1016/12

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6EStG § 12 Nr. 1 S. 2

Kosten für Anschaffung und Reinigung der Kleidung eines Steuerfachangestellten kein Werbungskosten

Leitsatz

1. Die Kleidung eines Steuerfachangestellten ist keine typische Berufskleidung i. S. d. Werbungskostenabzugs nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG, da sie schon äußerlich nicht kennzeichnend für eine bestimmte Berufsgruppe ist.

2. Eine Aufteilung von Aufwendungen für bürgerliche Kleidung anhand der Arbeitszeit ist dem Gericht nicht möglich, da der Gesetzgeber den Abzug auf typische Berufskleidung beschränkt hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 6 Nr. 47
DStRE 2015 S. 1482 Nr. 24
IAAAE-73148

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