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FG München Urteil v. - 10 K 56/12 EFG 2014 S. 1939 Nr. 22

Gesetze: AO § 155 Abs. 4AO § 169 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AO § 170 Abs. 1AO § 173 Abs. 1 Nr. 1AO § 378EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG § 68 Abs. 1OWiG § 31 Abs. 3

Kindergeld

verlängerte Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Steuerverkürzung bzw. Steuerhinterziehung

Leitsatz

1. Aufgrund der Ablaufhemmung endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

2. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung des Delikts.

3. Beim Kindergeld als Steuervergütung tritt die Beendigung erst mit der letzten unrechtmäßigen Gewährung ein. Da das Kindergeld monatlich gewährt wird, erfolgt jeden neuen Monat eine weitere unrechtmäßige Gewährung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AO-StB 2015 S. 11 Nr. 1
EFG 2014 S. 1939 Nr. 22
EAAAE-73145

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