§ 3 Angaben bei Namensaktien
(1) 1Gibt ein Kreditinstitut oder ein ihm gleichgestelltes Institut nach § 67 Abs. 4 des Aktiengesetzes die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen und geeigneten Angaben an die Gesellschaft weiter, so kann es von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Kosten folgende Beträge verlangen:
für jeden neuen Datensatz mit Aktionärsnummer
bis zum 31. Dezember 2003: 0,50 Euro
ab dem 1. Januar 2004: 0,25 Euro
ab dem 1. Januar 2005: 0,10 Euro;
für jeden neuen Datensatz ohne Aktionärsnummer
bis zum 31. Dezember 2003: 0,40 Euro
ab dem 1. Januar 2004: 0,20 Euro
ab dem 1. Januar 2005: 0,08 Euro.
2Für Änderungsmeldungen gelten die Erstattungssätze nach Nummer 1 und 2 entsprechend.
(2) 1Für ungeeignete (insbesondere unvollständige oder fehlerhafte) Daten besteht kein Erstattungsanspruch. 2Sind die Daten nicht erforderlich, weil die Gesellschaft sie auf anderem Wege erhält, so besteht der Anspruch nicht, wenn die Gesellschaft das Kreditinstitut rechtzeitig unterrichtet.
(3) Von den dem Kreditinstitut und der Gesellschaft in Rechnung gestellten Gesamtkosten eines Zentralverwahrers für die Übermittlung der für die Führung des Aktienregisters erforderlichen und geeigneten Angaben (Fremdkosten) kann das Kreditinstitut vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Beteiligten ihm in Rechnung gestellte Kosten erstattet verlangen, soweit diese 50 vom Hundert der Gesamtkosten übersteigen und diese Kosten nicht unangemessen hoch sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAE-73106