§ 1 Höhe des Ersatzes bei Mitteilungen nach den §§ 125, 128 des Aktiengesetzes [1]
Gibt ein Kreditinstitut nach § 128 Abs. 1 des Aktiengesetzes Mitteilungen, die ihm nach § 125 Abs. 1 des Aktiengesetzes übersandt worden sind, an Personen weiter, für die es Aktien der Gesellschaft verwahrt, so kann es von der Gesellschaft als Ersatz für Aufwendungen folgende Beträge verlangen:
für jede schriftliche Mitteilung
a)3 Euro bei Übersendung von bis zu 30 Briefen,
b)2 Euro bei Übersendung von mehr als 30 und höchstens 100 Briefen,
c)0,95 Euro bei Übersendung von mehr als 100 und höchstens 5 000 Briefen,
d)0,55 Euro bei Übersendung von mehr als 5 000 und höchstens 50 000 Briefen,
e)0,45 Euro bei Übersendung von mehr als 50 000 Briefen,
in den Gruppen der Buchstaben b bis e jedoch mindestens den Betrag, der bei Versendung der Höchstzahl von Briefen der vorangehenden Gruppe hätte verlangt werden können;
für jede elektronische Mitteilung
a)3 Euro bei Übersendung von bis zu 30 Mitteilungen,
b)1 Euro bei Übersendung von mehr als 30 und höchstens 100 Mitteilungen,
c)0,40 Euro bei Übersendung von mehr als 100 und höchstens 5 000 Mitteilungen,
d)0,25 Euro bei Übersendung von mehr als 5 000 und höchstens 50 000 Mitteilungen,
e)0,20 Euro bei Übersendung von mehr als 50 000 Mitteilungen,
in den Gruppen der Buchstaben b bis e jedoch mindestens den Betrag, der bei Versendung der Höchstzahl von Mitteilungen der vorangehenden Gruppe hätte verlangt werden können;
die für die schriftliche Übersendung aufgewendeten erforderlichen Versandkosten. 2Hat das Kreditinstitut den Briefen eigene Mitteilungen nach § 135 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 des Aktiengesetzes beigefügt, so sind dadurch entstandene höhere Versandkosten nicht zu ersetzen. 3Bei zentraler Versendung der Mitteilungen kommt es für die Gruppenzuordnung auf deren Gesamtzahl an.
Fundstelle(n):
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EAAAE-73106
1Anm. d. R.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2479) mit Wirkung v. .