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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 18 | Erbschaftsteuer: Keine Befreiung für Zuwendung eines Wohnrechts

Ein steuerbegünstigter Erwerb eines Familienheims im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG liegt nur vor, wenn der länger lebende Ehegatte von Todes wegen endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des vorverstorbenen Ehegatten erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. Die von Todes wegen erfolgende Zuwendung eines dinglichen Wohnungsrechts ist hingegen nach einem aktuellen Urteil des BFH nicht befreit.

Eigentum und Wohnrecht sind zwei Paar Schuhe. – Mit diesen Worten hatten wir in unserer August-Ausgabe 2013 eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln kommentiert. In unserer Rubrik „Anhängige Verfahren” hatten wir Sie seinerzeit auf einen Prozess zur Erbschaftsteuer hingewiesen. Konkret ging es um die Befreiung für Familienheime. Jetzt hat der zuständige II. Senat des BFH die Revision des Finanzamts gegen das Kölner Urteil zurückgewiesen.

Wer von seinem verstorbenen Ehegatten oder seinem eingetragenen Lebenspartner ein Familienheim erbt, das bislang vom Verstorbenen selbst bewohnt wurde, zahlt nach § 13 ErbStG keine Steuern. Das gilt unabhängig vom Wert des Hauses. Einzige Bedingung: Das Familienheim muss nach...