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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 12 | Ehegattenarbeitsverhältnis: Steuerliche Anerkennung trotz überhöhtem Arbeitslohn

Ist ein Angehörigenarbeitsvertrag im Übrigen anzuerkennen, ist ein überhöhter Arbeitslohn auf ein angemessenes Maß zu beschränken. Das Finanzamt darf dem Arbeitsverhältnis nicht komplett die Anerkennung versagen. Der angemessene Teil der Lohnzahlung ist vielmehr nach einem aktuellen Urteil des FG Niedersachsen als Betriebsausgaben anzuerkennen. Der übersteigende Betrag stellt hingegen keinen Arbeitslohn dar und ist der privaten Sphäre zuzuordnen.

Welche Konsequenzen hat es, wenn bei einem Ehegattenarbeitsverhältnis ein überhöhter Arbeitslohn gezahlt wird? Diese Frage hat jüngst das Niedersächsische Finanzgericht in einem rechtskräftigen Urteil beantwortet.

Die Richter aus Hannover kamen zu dem steuerzahlerfreundlichen Ergebnis: Ein überhöhter Arbeitslohn gefährdet nicht die Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses insgesamt. Ist ein Vertrag mit Angehörigen im Übrigen anzuerkennen, ist die überhöhte Gegenleistung auf ein angemessenes Maß zu beschränken. Der übersteigende Betrag stellt dann keinen Arbeitslohn dar. Er ist der privaten Sphäre zuzuordnen.

Im Klartext heißt das: Den angemessenen Teil der Lohnzahlung muss das Finanzamt als Bet...