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Track 02 | Investitionsabzugsbetrag: Verzinsung von Steuernachforderungen bei Rückgängigmachung
Mit dem AmtshilfeRLUmsG ist neu geregelt worden, dass sich der Zinslauf nach § 233a Abs. 2 AO richtet, wenn ein Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht werden muss, weil entgegen der Planung innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums keine Investition erfolgt. Die Änderung ist nach einem aktuellen BMF-Schreiben für Abzugsbeträge anzuwenden, die für nach dem endende Wirtschaftsjahre erstmals in Anspruch genommen werden.
Zur Verzinsung von Steuernachforderungen bei der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG hat sich kürzlich das Bundesfinanzministerium geäußert.
Sie kennen den Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hatte im letzten Jahr entschieden: Muss ein Abzugsbetrag rückgängig gemacht werden, weil entgegen der Planung innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums keine Investition erfolgt, handelt es sich um ein rückwirkendes Ereignis. Somit beginnt der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Investitionsabsicht aufgegeben wurde.
Dem Gesetzgeber passte dieses Ergebnis gar nicht. Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz war § 7g EStG daher ergänzt worden. Der Zinslauf richtet sich nunmehr nach § 233a Abs. 2 AO. ...