Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzungen - unbeachtliche Zustimmungsverweigerung
Gesetze: § 99 Abs 3 S 2 BetrVG
Instanzenzug: ArbG Rostock Az: 4 BV 48/09 Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Az: 2 TaBV 4/11 Beschluss
Gründe
1A. Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung von Arbeitnehmern von Potsdam nach Magdeburg.
2Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern. Nach dem zwischen ihr und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di) geschlossenen „Zuordnungstarifvertrag für die Deutsche Telekom Kundenservice GmbH“ vom (ZTV 2008) waren bei ihr als selbständige Organisationseinheiten, die einen Betrieb iSd. § 1 BetrVG darstellten, acht Regionen und die in Bonn ansässige Zentrale festgelegt. Zwei Standorte in Berlin sowie die Standorte Frankfurt (Oder), Potsdam, Rostock und Schwerin waren der Region 2 (Nord-Ost) zugeordnet, für die der Betriebsrat Region Nord-Ost gebildet war.
3Im Zuge einer beabsichtigten Modernisierung und Konsolidierung der Standorte schloss die Arbeitgeberin mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat am im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens die „Gesamtbetriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich und Sozialplan zur Umsetzung des neuen Standortkonzepts“ (GBV Standortkonzept) ab. In deren Anlage 1 sind die aktuellen Standorte der Arbeitgeberin vor Umsetzung der Konsolidierung der Standorte (Quellstandorte) aufgeführt. In der Anlage 2a finden sich die in Umsetzung der Maßnahme ergebenden neuen Zielstandorte einschließlich der grundsätzlichen sog. Mitarbeitermigrationspfade. In der Anlage 2b ist dargestellt, in welchen Fällen und an welchen Standorten Mitarbeiter abweichend vom Migrationspfad nach Anlage 2a an einen anderen Zielstandort migrieren können. Nach II Abs. 1 dieser Anlage können Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz am jeweiligen Zielstandort eine Gesamtwegezeit von mehr als 180 Minuten bedingt, an einen anderen, räumlich näher gelegenen Standort wechseln. Dem Quellstandort „Berlin, Schätzelbergstraße“ war der Zielstandort „Berlin“, den Quellstandorten „Berlin, alle anderen STO“ der Zielstandort „Frankfurt (Oder)“ und dem Quellstandort „Potsdam“ der Zielstandort „Magdeburg“ zugeordnet.
4Die Arbeitgeberin ersuchte mit Schreiben vom den Betriebsrat der Region Nord-Ost um Zustimmung zur Versetzung der in Potsdam sowie derjenigen in Berlin beschäftigten Arbeitnehmer, die sich nach Maßgabe der Anlage 2b der GBV Standortkonzept für den Standort Magdeburg entschieden hatten, nach Magdeburg. Die Anlage 1 zu dem Zustimmungsersuchen bildete die „Liste Versetzung von Potsdam nach Magdeburg“, die Anlage 2 die „Liste Versetzung von Berlin nach Magdeburg aufgrund Wunsch Alternativstandort“. Der Betriebsrat antwortete mit Schreiben vom , das auszugsweise lautet:
5Bei dem in dem Schreiben erwähnten „TV-Ratio“ handelt es sich um den zwischen der Arbeitgeberin und ver.di am geschlossenen „Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung“ (TV Ratio DTKS). Nach Zustimmung des nach dem ZTV 2008 für den Standort Magdeburg zuständigen Betriebsrats der Region 4 (Mitte-Ost) zu den Versetzungen wurden diese vorläufig durchgeführt.
6In dem von ihr eingeleiteten Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin geltend gemacht, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung sei zu ersetzen. Die Begründung der verweigerten Zustimmung beziehe sich nicht auf die am Standort Potsdam Beschäftigten. Im Übrigen liege kein Grund zur Zustimmungsverweigerung vor. Insbesondere verstießen die personellen Maßnahmen nicht gegen den TV Ratio DTKS.
7Die Arbeitgeberin hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - beantragt,
8Der Betriebsrat hat seinen Antragsabweisungsantrag zum einen damit begründet, die Arbeitgeberin habe ihn nicht ausreichend unterrichtet. Zum anderen hat er den Standpunkt eingenommen, die Maßnahmen verstießen gegen den TV Ratio DTKS. Das nach diesem Tarifvertrag vorgesehene und auf eine Organisationseinheit bezogene Auswahlprocedere sei nicht eingehalten worden. Der Begriff der Organisationseinheit nach dem TV Ratio DTKS und nach dem Zuordnungstarifvertrag sei nicht unterschiedlich zu verstehen.
9Mit dem während des erstinstanzlichen Verfahrens in Kraft getretenen Zuordnungstarifvertrag vom (ZTV 2010) wurden der Zuschnitt und die Anzahl der betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten bei der Arbeitgeberin geändert. Der Standort Berlin (Schätzelbergstraße) sowie die Standorte Frankfurt (Oder) und Schwerin sind neben anderen, vormals nicht dem Betrieb Nord-Ost zugeordneten Standorten (Bremen, Hamburg, Hannover, Kiel und Westerstede) nunmehr dem „aufnehmenden“ Betrieb Region 1 (Nord) zugeordnet. Der Standort Potsdam ist in dem ZTV 2010 nicht mehr aufgeführt. Auf der Grundlage des ZTV 2010 fanden im Mai 2010 Betriebsratswahlen statt. Für die Region 1 (Nord) ist der zu 2. beteiligte Betriebsrat Region Nord gewählt worden.
10Das Arbeitsgericht hat die im Rechtsbeschwerdeverfahren anhängigen Anträge - unter Beteiligung des Betriebsrats Region Nord - abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat diese mit Schriftsatz vom das Verfahren für erledigt erklärt und in diesem Zusammenhang auf eine von den Betriebsparteien unterzeichnete Vereinbarung vom verwiesen. Diese lautet auszugsweise:
11Der Betriebsrat hat der Erledigungserklärung hinsichtlich der vom Antrag zu 2. umfassten Arbeitnehmer zugestimmt; im Übrigen hat er ihr widersprochen. Mit Schriftsatz vom hat die Arbeitgeberin das Verfahren hinsichtlich der Arbeitnehmer B, S; F, R; F, S; G, S; H, C; H, B; H, R; F (vormals I), B; J, H; K, So; L, C; M, B; M, G; M, M; M, S; M, A; R, S; S, K; S, I; T, R; W, M; W, S und W, St für erledigt erklärt. Dem hat sich der Betriebsrat mit Schriftsatz vom angeschlossen. Das Verfahren ist im Umfang der übereinstimmend erklärten Erledigung eingestellt. Im Übrigen hält die Arbeitgeberin an ihren Zustimmungsersetzungsanträgen fest.
12B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Auf Antrag der Arbeitgeberin war jedoch nicht die Zustimmung des Betriebsrats zu den zuletzt noch streitbefangenen Versetzungen zu ersetzen, sondern festzustellen, dass diese (bereits) als erteilt gilt.
13I. An dem Verfahren ist der Betriebsrat Region Nord beteiligt.
141. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im Einzelfall am Verfahren beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist ( - Rn. 11 mwN; vgl. auch (A) - zu B I 1 der Gründe mwN, BAGE 112, 227). Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt eines Betriebsrats, wird nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein (vgl. - Rn. 15 mwN, BAGE 139, 127). Eine Funktionsnachfolge findet grundsätzlich statt bei einem unveränderten Betriebszuschnitt, beim Übergang von den gesetzlichen zu gewillkürten Betriebsverfassungsstrukturen, bei der Änderung eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG sowie bei der Rückkehr zu den gesetzlichen Betriebsverfassungsstrukturen. Der neu gewählte Betriebsrat wird Funktionsnachfolger hinsichtlich der von ihm nunmehr repräsentierten Einheit. Er nimmt als „neuer Rechtsinhaber“ auch ohne entsprechende Prozesserklärungen der Verfahrensbeteiligten automatisch die verfahrensrechtliche Stellung des bisherigen Betriebsrats ein ( - Rn. 16).
152. Hiernach ist der Betriebsrat des durch den ZTV 2010 gebildeten Betriebs „Region 1 (Nord)“ als Funktionsnachfolger des zuvor für den Betrieb „Region 2 (Nord-Ost)“ errichteten Betriebsrats am Verfahren beteiligt. Verfahrensgegenstand ist - zuletzt noch - die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu Versetzungen von vormals am Standort Potsdam beschäftigten Arbeitnehmern an den Standort Magdeburg. Der „abgebende“ Standort Potsdam war nach dem ZTV 2008 der betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit „Region 2 (Nord-Ost)“ zugeordnet. Nach dem ZTV 2010 ist die neue betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit „Region 1 (Nord)“ als aufnehmender Betrieb ua. für die Standorte bestimmt, die nach dem ZTV 2008 die „Region 2 (Nord-Ost)“ bildeten. Der Standort Potsdam ist aufgelöst. Damit ist der Betriebsrat Region Nord alleiniger Funktionsnachfolger des vormaligen, ua. den „abgebenden“ Standort Potsdam repräsentierenden Betriebsrats Region Nord-Ost.
16II. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist das Verfahren nicht insgesamt erledigt. Eine auf das gesamte Verfahren bezogene übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten liegt nicht vor. Es sind auch nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens keine tatsächlichen Umstände eingetreten, die dazu führen, dass das Begehren der antragstellenden Arbeitgeberin jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. Die Prozessvereinbarung vom erfasst nur Mitarbeiter, die im Rahmen der Umsetzung des Standortkonzepts von Berlin nach Frankfurt (Oder) migriert sind. Dies ergibt sich aus der Überschrift und aus Nr. (1), (5) und (7) der Vereinbarung. Migrationen von und zu anderen Standorten - und insbesondere Versetzungen der Arbeitnehmer von Potsdam nach Magdeburg - sind von ihr nicht erfasst. Der Wortlaut der Prozessvereinbarung lässt auch nicht darauf schließen, dass die Betriebsparteien den Standort Potsdam aufgrund regionaler Nähe den Berliner Standorten zugeordnet haben.
17III. Die Vorinstanzen haben den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu Unrecht abgewiesen. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den Versetzungen der vom Antrag zu 1. zuletzt noch umfassten Arbeitnehmer gilt nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Das ist - auch ohne ausdrücklich darauf gerichteten Antrag - festzustellen (vgl. - zu B II der Gründe, BAGE 60, 57).
181. Nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt die Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen als erteilt, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung der Zustimmung nicht frist- und formgerecht mitteilt. Voraussetzung für den Eintritt dieser gesetzlichen Fiktion ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Nur diese setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf.
192. Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet. Ihr Zustimmungsersuchen vom enthält alle erforderlichen Auskünfte über die beabsichtigten personellen Einzelmaßnahmen. Die Arbeitgeberin hat in ihrem Schreiben ausgeführt, die Versetzung erfolge im Rahmen der Umsetzung der Standortoptimierung und erfasse alle Mitarbeiter mit dem derzeitigen Standort Potsdam. Sie teilte dem Betriebsrat mit, dass der Termin für die Versetzung auf den festgelegt worden und beabsichtigt sei, die in der Anlage 1 genannten Mitarbeiter zu diesem Termin von ihrer derzeitigen Regelarbeitsstelle Potsdam, Behlertstraße an den künftigen Standort Magdeburg, Joseph-von-Fraunhofer-Straße 2 zu versetzen. Weiter wurde der Betriebsrat darüber unterrichtet, dass die Versetzung unter Beibehaltung der derzeit ausgeübten Tätigkeit und der dementsprechenden Bewertung erfolge. Mit der Versetzung werde zwar die Regelarbeitsstelle verändert, Tätigkeit, Bezahlung und organisatorische Zuordnung blieben jedoch unverändert. Die Arbeitgeberin hat weiter ausgeführt, die in der Anlage 2 genannten Mitarbeiter, die sich für den Alternativstandort Magdeburg entschieden hätten, bereits zum zu versetzen. Des Weiteren hat die Arbeitgeberin darauf hingewiesen, dass die Beteiligung des aufnehmenden Betriebsrats in der Region Mitte-Ost am 3./ erfolgen werde. Damit hat der Betriebsrat alle wesentlichen Informationen über die beabsichtigte Versetzung erhalten. Er wurde über den Anlass der Versetzung, die räumlichen und zeitlichen Veränderungen sowie die Auswirkungen für die Arbeitnehmer unterrichtet.
203. Die Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist eingetreten, weil der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung nicht unter „Angabe von Gründen“ iSv. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erklärt hat. Seine Stellungnahme vom ist hinsichtlich der allein noch streitbefangenen Versetzungen von Arbeitnehmern von Potsdam nach Magdeburg nicht hinreichend begründet.
21a) Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach der Unterrichtung dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, wenn er die Zustimmung zu der beabsichtigten personellen Maßnahme verweigern will. Der Betriebsrat genügt seiner Begründungspflicht schon dann, wenn es als möglich erscheint, dass mit der von ihm angegebenen Begründung einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird. Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist unbeachtlich ( - Rn. 28, BAGE 130, 1). Bezieht sich die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats auf mehrere personelle Einzelmaßnahmen, muss er seine Verweigerung in Bezug auf jede einzelne Maßnahme begründen (vgl. zu einer solchen Konstellation - Rn. 63 f.).
22b) Der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats vom kann eine Begründung für die verweigerte Zustimmung zur Versetzung der Arbeitnehmer des Standorts Potsdam nach Magdeburg nicht entnommen werden. Aus dem zweiten Absatz des Schreibens folgt zwar, dass der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung auch für die in der Anlage 1 des Zustimmungsersuchens aufgeführten Beschäftigten - das sind die Mitarbeiter des Standorts Potsdam - erklären will. Die nachfolgend in dem Schreiben gegebene Begründung bezieht sich jedoch nur auf den Standort Berlin. Aus der Formulierung „Da am Standort Berlin nicht alle Arbeitsstätten nach Frankfurt/Oder verlegt werden, hätten Sie eine Auswahl nach dem TV-Ratio durchführen müssen.“, wird nicht erkennbar, dass der Betriebsrat seine Beanstandung auch auf die am Standort Potsdam beschäftigten Arbeitnehmer beziehen will. Der Standort Potsdam wird in dem Schreiben überhaupt nicht erwähnt. Die Nennung ausschließlich des Standortes Berlin legt vielmehr nahe, dass geltend gemacht wird, die Berliner Beschäftigten hätten erst nach einer Auswahl mit den anderen in Berlin Beschäftigten versetzt werden können. Die Erklärung des Betriebsrats lässt auch nicht erkennen, dass er eine standortübergreifende Auswahl verlangt und sich daher die Begründung seiner Zustimmungsverweigerung ebenso auf die am Standort Potsdam beschäftigten Arbeitnehmer bezieht. Nach der erst im Zustimmungsersetzungsverfahren vom Betriebsrat vertretenen Auffassung einer auf die gesamte betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit bezogenen „Auswahl nach dem TV-Ratio“ hätte sich diese auf alle Standorte der vormaligen Region Nord-Ost - also auch auf die Standorte Rostock und Schwerin - erstrecken müssen. Eine solche Beanstandung klingt in dem Zustimmungsverweigerungsschreiben nicht ansatzweise an. Schließlich spricht für eine Beschränkung der Zustimmungsverweigerungsbegründung auf die Berliner Beschäftigten, dass sich der Betriebsrat in seinem Schreiben mit näher angeführten baulichen Unzulänglichkeiten am Standort Frankfurt (Oder) auseinandersetzt. Der Standort Frankfurt (Oder) war nach der GBV Standortkonzept jedoch nur für die in Berlin beschäftigten Arbeitnehmer Zielstandort.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BB 2014 S. 2357 Nr. 39
DB 2014 S. 2294 Nr. 40
ZAAAE-72824