DepotG § 9
1. Abschnitt: Verwahrung
§ 9 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung
§ 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAE-72777