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DepotG § 9

1. Abschnitt: Verwahrung

§ 9 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung

§ 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAE-72777

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