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DepotG § 17

1. Abschnitt: Verwahrung

§ 17 Pfandverwahrung [1]

Werden jemandem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen als Pfand anvertraut, so hat der Pfandgläubiger die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KIEHL OAAAE-72777

1Anm. der Red.: § 17 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2384) mit Wirkung v. 1. 7. 1998.

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