DepotG § 10

1. Abschnitt: Verwahrung

§ 10 Tauschverwahrung [1]

(1) 1Eine Erklärung, durch die der Hinterleger den Verwahrer ermächtigt, an Stelle ihm zur Verwahrung anvertrauter Wertpapiere Wertpapiere derselben Art zurückzugewähren, muss für das einzelne Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und schriftlich abgegeben werden. 2Sie darf weder in Geschäftsbedingungen des Verwahrers enthalten sein noch auf andere Urkunden verweisen.

(2) Derselben Form bedarf eine Erklärung, durch die der Hinterleger den Verwahrer ermächtigt, hinterlegte Wertpapiere durch Wertpapiere derselben Art zu ersetzen.

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OAAAE-72777

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 24 Nr. 3 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) wird in § 10 Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung v. das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.