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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 125/13

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, BGB § 164

Keine gewerblichen Einkünfte bei Vermietung eines Apartments an Hotel-Betriebsgesellschaft sowie Weitervermietung und Erbringung hoteltypischer Zusatzleistungen durch die Gesellschaft im eigenen Namen

Leitsatz

Vermietet jemand ein Apartment im eigenen Namen, erzielt er die Vermietungseinkünfte grundsätzlich selbst. Das gilt auch dann, wenn die Einkünfte aufgrund eines hotelmäßigen Angebots als gewerblich einzustufen sind und wenn der Vermieter, der nicht Eigentümer ist, auch auf Rechnung des Eigentümers handelt. Besteht zwischen dem Vermieter und dem Eigentümer keine Mitunternehmerschaft, kommt eine Zurechnung der Einkünfte beim Eigentümer nur bei Vorliegen eines Treuhandverhältnisses in Betracht und nicht bereits bei jeder Form einer mittelbaren Stellvertretung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAE-72772

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