Steuerverstrickung der vom unmittelbar Altersvorsorgezulage-Berechtigten geleisteten Beiträge keine Voraussetzung einer mittelbaren
Altersvorsorgezulage-Berechtigung seines Ehegatten
Altersvorsorgezulage-Anspruch eines Steuerberaters bzw. bei Bezug von Krankengeld
Leitsatz
1. Für die mittelbare Zulageberechtigung eines Ehegatten nach § 79 S. 2 EStG reicht es aus, dass der andere Ehegatten alle
Anforderungen für eine unmittelbare Zulageberechtigung nach § 79 S. 1 i. V. m. § 10a Abs. 1 EStG erfüllt; nicht erforderlich
ist, dass für die Beiträge des unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten tatsächlich eine Altersvorsorgezulage festgesetzt
worden ist bzw. der steuerliche Sonderausgabenabzug vorgenommen worden ist.
2. Die in § 10a Abs. 1 EStG verwendete Formulierung „in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte” zielt nicht
auf pflichtversicherte Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke ab (im Streitfall: Steuerberater; vgl. FG Berlin-Brandenburg
v , 10 K 14253/12).
3. Bei Bezug von Krankengeld besteht gem. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI eine Rentenversicherungspflicht und damit auch ein unmittelbarer
Altervorsorgezulage-Anspruch nach § 10a Abs. 1 EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 16 DStRE 2015 S. 784 Nr. 13 EFG 2014 S. 1878 Nr. 21 EStB 2015 S. 65 Nr. 2 SAAAE-72754
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