Keine Abspaltung zu Buchwerten gem. § 15 UmwStG 1995 bei Übertragung wirtschaftlichen Eigentums an wesentlichen Betriebsgrundlagen
Begründung wirtschaftlichen Eigentums an Betriebsgrundstücken bei Nutzungsüberlassung
Leitsatz
1. Die Übertragung wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen genügt nicht den Anforderungen des §
15 UmwStG 1995. Die eine steuerneutrale Abspaltung bei der Übertragung von Teilbetrieben ermöglichende Norm setzt den zivilrechtlichen
Vermögensübergang voraus.
2. Werden den abgespaltenen Rechtsträgern die überwiegend unbebauten Betriebsgrundstücke ohne Differenzierung für die Dauer
von 15 Jahren nebst Verlängerungsoption für einen hohen Mietzins überlassen, begründet dies kein wirtschaftlichem Eigentum
an den Grundstücken (Abgrenzung zum Leasing).
3. Für einen nicht grenzüberschreitenden Umwandlungsvorgang des Jahres 1995 findet die Fusionsrichtlinie 90/434/EWG keine
Anwendung.
4. Wird bei einer Abspaltung zur Neugründung wegen fehlenden Übergangs sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen kein Teilbetrieb
übertragen, besteht kein Bewertungswahlrecht nach § 11 UmwStG 1995. Die Übertragungen stellen sich danach als vGA in Form
einer mit dem gemeinen Wert zu bemessenden Sachausschüttung der einzelnen übertragenen Wirtschaftsgüter dar (hier: Schätzung
des gemeinen Werts durch Ermittlung des Gesamtwerts der abgespaltenen Rechtsträger aus Anteilsveräußerungen nach dem Spaltungsstichtag).
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 10 DStRE 2015 S. 666 Nr. 11 EFG 2014 S. 1928 Nr. 21 YAAAE-72752
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