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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 3082/12 EFG 2014 S. 1856 Nr. 21

Gesetze: EStG § 22 Nr. 3 S. 1 EStG § 22 Nr. 3 S. 3 EStG § 9 Abs. 1 S. 1EStG § 11 Abs. 2 S. 1

Bestechungsgelder als sonstige Einkünfte

Kein Steuerabzug von Zahlungen des Arbeitnehmers zur Wiedergutmachung des durch Bestechung entstandenen Schadens an seinen ehemaligen Arbeitgeber

Strafverteidigungskosten sind keine Werbungskosten

Leitsatz

1. Bestechungsgelder, die der Steuerpflichtige von einem Kunden seines Arbeitsgebers für eine Bevorteilung bei der Auftragserteilung erhalten hat, sind als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 S. 1 EStG steuerbar.

2. Nur wenn der Steuerpflichtige Bestechungsgelder an den Zahlenden zurückzahlt, ist dies nach der Rechtsprechung des BFH im Jahr des Abflusses Einkünfte mindernd zu berücksichtigen.

3. Diese Rspr. findet aber keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer Zahlungen zur Schadenswiedergutmachung an seinen geschädigten Arbeitgeber leistet.

4. Auch soweit der Arbeitnehmer zur Wiedergutmachung des durch die Bestechung entstandenen Schadens gegenüber dem Arbeitgeber auf eine bereits vereinbarte Abfindung und Pensionsansprüche verzichtet, ist dies nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen.

5. Strafverteidigungskosten sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit in Abzug zu bringen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 8 Nr. 9
DStRE 2015 S. 655 Nr. 11
EFG 2014 S. 1856 Nr. 21
EStB 2015 S. 63 Nr. 2
OAAAE-72751

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