Einheitsbewertung eines in Berlin belegenen, in Form von Reihenhäusern errichteten Wohnungseigentums mit Umfassungswänden
und tragenden Innenwänden aus schalungsglatten Massivfertigteilen aus Beton mit Blähtonzusatz „Plattenbau”)
Schätzung der Jahresrohmiete anhand Mietspiegel der OFD Berlin
Rechtmäßigkeit der Anforderung von Erklärungen zur Wertfortschreibung
Leitsatz
1. Bestehen bei in Form von Reihenhäusern errichtetem, im Ertragswertverfahren zu bewertendem Wohnungseigentum die Umfassungswände
und die tragenden Innenwände aus schalungsglatten Massivfertigteilen aus Beton mit Blähtonzusatz, handelt es sich um Massivbauweise
unter Verwendung von gewichtreduziertem Normalbeton mit einer Trockenrohdichte von mindestens 2,01 t/m³ und ist der Wandaufbau
zudem unter Verwendung von Baustahlmatten erfolgt, so ist bei der Ermittlung des auf die Jahresrohmiete 1964 anzuwendenden
Vervielfältigers in den Tabellen gem. Anl. 3 – 8 zum BewG bzw. Anl. 1 – 8 BewRGr auf die Bauart A „Massivbauten…” und nicht
auf die für Leichtbauweise vorgesehene Bauart B abzustellen.
2. Bei der Schätzung der zum Hauptfeststellungszeitpunkt üblichen Miete können die von den Finanzbehörden der Länder
aufgestellten Mietspiegel als Anhalt dienen, wenn sie aus einer Zusammenstellung von Rahmenmieten, die aus Mieten einer repräsentativen
Zahl von vermieteten Grundstücken unter Berücksichtigung der örtlichen Mietlage abgeleitet worden sind, bestehen und nach
Gemeindegrößenklassen, Grundstücksarten, Baugruppen, Ausstattungsgruppen und nach solchen Wohngruppen untergliedert sind,
für die im Hauptfeststellungszeitpunkt unterschiedliche Mietpreisregelungen bestanden haben. Bei der Aufstellung der OFD Berlin
gemäß Rundverfügung Nr. 3/1991 vom (Amtsblatt für Berlin II 1991, 292 ff.) handelt es sich um einen solchen Mietspiegel.
3. Der auf die ermittelte Wohnfläche gemäß § 44 Abs. 3 II. BV vorzunehmende Abzug von 10 % findet auch für Wohnungseigentum
in der Form von Reihenhäusern Anwendung.
4. Ein Putzabschlag kommt bei Blähtonwänden, auf die Tapeten direkt aufgetragen werden können, nicht in Frage.
5. Die Finanzbehörden sind berechtigt, von Amts wegen zur Überprüfung der Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung des
Einheitswertes Erklärungen und sonstige erforderliche Informationen anzufordern; Datenschutzgesichtspunkte stehen dem nicht
entgegen.
6. Jeder Fehler im Sinne einer objektiven Unrichtigkeit rechtfertigt die Fortschreibung des Einheitswertes zum Zwecke der
Fehlerbeseitigung. Für die Berechtigung für eine Fortschreibung zur Fehlerbeseitigung ist nicht maßgeblich, ob sie in Einzelfällen
oder in einer Vielzahl von Fällen erfolgt.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2015 S. 8 Nr. 5 EFG 2014 S. 1851 Nr. 21 EAAAE-72750
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