§ 13 Säumniszuschläge und Beitreibung [1]
(1) Auf zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht eingegangene Beträge erhebt die Bundesanstalt Säumniszuschläge; § 16 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Nicht fristgerecht entrichtete Beträge werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch die Bundesanstalt beigetrieben. 2Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.
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YAAAE-72632
1Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. des Gesetzes v. 7. 8. 2013 (BGBl I S. 3154) mit Wirkung v. 15. 8. 2013.