Passivierung einer Verbindlichkeit trotz Rangrücktritt
Leitsatz
1. Eine betrieblich begründete Verbindlichkeit muss in der Handels- und Steuerbilanz ausgewiesen werden, solange nicht der Gläubiger dem Schuldner aus betrieblicher Veranlassung die Schuld gemäß § 397 BGB erlässt oder sich ergibt, dass die Verbindlichkeit aus sonstigen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt zu werden braucht.
2. Rangrücktritte, die lediglich zu einer veränderten Rangordnung, nicht hingegen zu einer Minderung von Verbindlichkeiten insgesamt führen, haben nicht die Folge, dass die Verbindlichkeiten bilanziell nicht mehr auszuweisen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2014 S. 1904 Nr. 32 BBK-Kurznachricht Nr. 23/2014 S. 1087 DB 2014 S. 1841 Nr. 33 EFG 2014 S. 1601 Nr. 18 EStB 2015 S. 62 Nr. 2 KÖSDI 2014 S. 19068 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 42/2014 S. 3138 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2014 S. 702 CAAAE-72434
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