Abgabenordnung
1. Aufl. 2014
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Kapitel 14: Grundzüge des Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechts
14.1 Vorbemerkungen
Die §§ 369 ff. AO enthalten zwar zahlreiche strafrechtliche Regelungen, aber allein aus ihnen ergibt sich nicht, ob jemand z. B. eine Steuerhinterziehung begangen hat. Vielmehr ist erst durch die Einbeziehung des allgemeinen Strafrechts (vgl. § 369 Abs. 2 AO; gemeint sind die Regelungen des StGB) und des besonderen Steuerrechts (z. B. EStG, UStG, GewStG) festzustellen, ob z. B. eine Steuer verkürzt wurde.
Steuerliche Auswirkungen einer Hinterziehung ergeben sich insb. aus § 173 Abs. 2 AO bzgl. der Änderungsmöglichkeiten, §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 171 Abs. 7 AO bzgl. der Festsetzungsverjährung, § 235 bzgl. der Verzinsung und §§ 71, 219 Satz 2 AO bzgl. der Haftung.
14.1.1 Besonderheiten des Straf- und Strafprozessrechts
Das steuerliche Verfahren richtet sich nach der AO (vgl. § 393 Abs. 1 AO), das Steuerstrafverfahren hingegen nach dem in der StPO geregelten Strafprozessrecht und den Spezialvorschriften der §§ 385 ff. AO. Dies führt u. a. im Hinblick auf die unterschiedlichen Ziele der Verfahren zu erheblichen Unterschieden.
So kann der Beschuldigte im Strafverfahren nicht zur Mitwirkung verpflichtet werden, sondern darf schweigen, ...