Abgabenordnung
1. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kapitel 7: Steuerbescheide und gleichgestellte Bescheide
7.1 Steuerbescheide
Das Steuerfestsetzungsverfahren endet durch die Festsetzung einer Steuer in einem Steuerbescheid (vgl. S. ???) oder durch einen Freistellungsbescheid. Bei den Steuerbescheiden sind zahlreiche Arten von Bescheiden zu unterscheiden.
7.1.1 Steuerbescheid
Bei Steuerbescheiden handelt es sich um eine Sonderform der SteuerVA. Folglich gelten für sie die allgemeinen Regeln, die jedoch durch Spezialregelungen für Steuerbescheide (z. B. § 157 AO) ergänzt werden. Dementsprechend sind die §§ 119-129 AO auf Steuerbescheide anwendbar, nicht hingegen die §§ 130, 131, da diese durch die §§ 172-177 AO verdrängt werden (vgl. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO).
Für Steuerbescheide gibt es zahlreiche Formerfordernisse: Der Bescheid muss vorbehaltlich abweichender Regelungen Schriftform haben (§ 157 Abs. 1 Satz 1 AO; für elektronische Dokumente vgl. § 87a Abs. 4 AO), er muss zwingend Steuerschuldner, Steuerart, Steuerbetrag (alles § 157 Abs. 1 Satz 2 AO) und den Steuerzeitraum (§ 119 Abs. 1 AO) enthalten und die erlassene Behörde erkennen lassen (§ 119 Abs. 3 AO). Fehlt eine dieser Angaben, ist der Bescheid gem. § 125 AO nichtig. Eine falsche Bezeichnung des Steuerschuldners ist insoweit aber unschädlich, sofern er sich nur eindeutig aus dem Anschriftenfeld oder dem Bescheid er...