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Handelsrechtliche Bewertungsvorschriften (HGB)
1. Anwendungsbereich
Bei der Ermittlung des Werts von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten haben alle Kaufleute die nachfolgend aufgeführten Vorschriften zu beachten:
Allgemeine Bewertungsgrundsätze (§ 252 HGB),
Zugangs- und Folgebewertung (§ 253 HGB),
Bildung von Bewertungseinheiten (§ 254 HGB),
Bewertungsmaßstäbe (§ 255 HGB),
Bewertungsvereinfachungsverfahren (§ 256 HGB),
Währungsumrechnung (§ 256a HGB).
Ergänzende Regelungen ergeben sich für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute aus §§ 340e, 340f HGB, für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds aus §§ 341b bis 341d HGB, für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors aus §§ 341q bis 341y HGB. Für Investmentvermögen in ihrer unterschiedlichen Ausgestaltung (vgl. § 1 KAGB) sieht das Kapitalanlagengesetzbuch jeweils besondere Rechnungslegungsvorschriften vor. So hat z. B. eine Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital ihren Jahresabschluss unter Beachtung der Vorschriften des Dritten Buchs des HGB und der ergänzenden Regelungen des KAGB aufzustellen (§ 120 KAGB).
Abweichende, nach Steuerrecht erlaubte Wertansätze sind ab nicht mehr zulässig.
2. Das Verhältnis der Einzelregelungen zueinander
Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze des § 252 Abs. 1 HGB sind regelmäßig zu beachten. Es handelt sich dabei um kodifizierte Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Von ihnen kann jedoch in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (§ 252 Abs. 2 HGB). Ferner sind abweichende Einzelregelungen zu beachten. So ist unter bestimmten Voraussetzungen entgegen dem Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) die Bildung von Bewertungseinheiten (§ 254 HGB), ferner die Anwendung von Bewertungsvereinfachungsverfahren (§ 256 HGB) zulässig.
Vermögensgegenstände sind bei Zugang mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Diese Vorgänge sind damit erfolgsneutral. Nach dem Zugang eintretende Wertminderungen sind entsprechend den Regelungen zur Folgebewertung zu berücksichtigen.
Der Anfall von Anschaffungs- oder Herstellungskosten setzt begrifflich die Anschaffung oder die Herstellung des Vermögensgegenstands voraus. Dies ist nicht der Fall, wenn der Unternehmer dem Unternehmen Vermögensgegenstände aus seinem Privatvermögen oder aus einem anderen Unternehmen zuführt. Das HGB sieht dafür keine ausdrücklichen Regelungen vor. In der Praxis wird weitgehend in Anlehnung an die insoweit einschlägigen steuerlichen Regelungen verfahren. Entsprechendes gilt für Wertabgaben in das Privatvermögen des Unternehmers sowie für die Überführung von Vermögensgegenständen in ein anderes ihm gehörendes Unternehmen.
3. Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze
Bei der Bewertung nach Handelsrecht sind die folgenden Grundsätze zu beachten: