Einkommensteuerveranlagung der Land- und Forstwirte für den Veranlagungszeitraum 2012
I. Grundsatzverfügung, EStG-Kartei NRW §§ 13, 13a EStG Fach 1 Nr. 800
Die Grundsatzverfügung ist unter der EStG-Kartei NRW §§ 13, 13a EStG Fach 1 Nr. 800 eingestellt. Dieses Dokument enthält die zeitraumunabhängigen allgemein gültigen Anweisungen. Die im Hauptdokument dargestellten Grundsätze sind für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden.
Die zu den einzelnen Veranlagungszeiträumen ergehenden gesonderten Verfügungen weisen auf die Besonderheiten des jeweiligen Veranlagungsjahres hin.
II. Gesetzliche Änderungen
Besteuerung der Forstwirtschaft; Änderungen infolge des Steuervereinfachungsgesetzes vom ( BStBl 2011 I, 986)
Durch das Steuervereinfachungsgesetz vom ( BStBl 2011 I, 986) wurden § 34b EStG sowie die §§ 51 und 68 EStDV überarbeitet und mit Wirkung für den VZ 2012 neue Regelungen getroffen.
§ 34b EStG- Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
Holznutzungen aus privatwirtschaftlichen Gründen sind nicht mehr nach § 34b EStG begünstigt.
Die bisherige Aufteilung der Betriebsausgaben in feste und variable Kosten nach § 34b Abs. 2 Nr. 1 und 2 EStG entfällt.
Steuersätze:
halber Steuersatz für die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen unabhängig vom Vorliegen eines Nutzungssatzes;
viertel Steuersatz für die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen, soweit sie den Nutzungssatz übersteigen.
Die Gewährung der Tarifbegünstigung ist von zwei Voraussetzungen abhängig. Zum einen müssen die verschiedenen veräußerten oder entnommenen Holzmengen nachgewiesen werden, um die Ermittlung der begünstigten Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen zu gewährleisten. Zum anderen müssen die Kalamitätsnutzungen den Finanzbehörden unverzüglich gemeldet werden, um eine forstfachliche Begutachtung der Schäden durch einen Forstsachverständigen der Finanzverwaltung sicherzustellen. Nach Aufarbeitung des Schadens ist die tatsächlich angefallene Holzmenge der Finanzbehörde schriftlich anzuzeigen.
Die Anlage L ist für den Veranlagungszeitraum 2012 an die neue Rechtslage angepasst worden. Die Gewinne aus Forstwirtschaft sowie Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind in der Anlage L zu erklären. Die jahresneutrale Anlage Forstwirtschaft ist ab VZ 2012 nicht mehr zu verwenden. Für die Anwendung des § 34b EStG n. F. steht die beigefügte Berechnungshilfe (siehe Anlage) zur Verfügung, die zusätzliche Plausibilitätshinweise anzeigt. § 51 EStDV – Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen
Der Anwendungsbereich des § 51 EStDV umfasst alle Betriebe mit forstwirtschaftlicher Nutzung. Dabei knüpft die Pauschalierung der Betriebsausgaben nur an die Einnahmen aus der Holznutzung an. Andere Betriebseinnahmen – wie z. B. Forstbetriebsbeihilfen, Erlöse aus dem Verkauf von Anlagevermögen, Erlöse aus den Früchten des Waldbodens, Wildbret, Jagd- und Pachteinnahmen – sind gesondert zu erfassen und damit nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Betriebskostenpauschale.
Die Pauschalierung der Betriebsausgaben wurde auf Betriebe, deren forstwirtschaftlich genutzte Fläche 50 Hektar nicht übersteigt, beschränkt. Gleichzeitig dürfen die Steuerpflichtigen für ihren Betrieb nicht zur Buchführung verpflichtet sein und den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln.
Die Vorschrift des § 51 EStDV folgt bezüglich der Einnahmen den Regeln der Einnahmenüberschussrechnung. Nach § 51 Abs. 3 EStDV a. F. wurden jedoch die Wiederaufforstungskosten unabhängig vom Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung abgegolten. Dies führte in der Praxis insbesondere dazu, dass die Steuerpflichtigen jährlich zwischen Anwendung der Betriebsausgaben-Pauschsätze und dem Einzelnachweis der tatsächlichen Betriebsausgaben wechseln konnten. Folglich bestand im Bereich der Wiederaufforstungskosten ein hohes Gestaltungspotential.
Da nach der Rechtsprechung des BStBl 2008 II, 960 und 968) Wiederaufforstungskosten auch Herstellungskosten sein können und ggf. nicht pauschalierungsfähige Buchwertminderungen berücksichtigt werden müssen, werden Wiederaufforstungskosten und Buchwertminderungen nun nicht mehr mit dem Ansatz der Betriebsausgabenpauschale nach § 51 EStDV abgegolten.
Die Betriebsausgaben-Pauschsätze von 65 % (für Verkauf von eingeschlagenem Holz) bzw. 40 % (für auf Stamm verkauftes Holz) wurden seit 1965 nicht verändert. Eine Überprüfung dieser Sätze hat nunmehr ergeben, dass die Betriebsausgaben-Pauschsätze ohne Wiederaufforstungskosten und ggf. Buchwertminderungen nur mit 55 % und 20 % als angemessen angesehen werden können.
Die gesetzlichen Regelungen sind erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem beginnt.
§ 68 EStDV – Nutzungssatz, Betriebsgutachten, Betriebswerk
Der Nutzungssatz ist nur noch Bemessungsgrundlage für die zweite Stufe der Tarifermäßigung des § 34b EStG. Er muss deshalb nicht mehr verpflichtend in jedem Falle festgesetzt werden. Entsprechend der geänderten Bedeutung werden nicht mehr einzelne Teile der Regelungen im Gesetz verankert, sondern jetzt sämtliche Regelungen hierzu im Rahmen der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geänderten Durchführungsverordnung normiert.
§ 15 Abs. 4 Satz 2 EStG – Feststellung von Verlusten aus gewerblicher Tierzucht
Durch das Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom ( BStBl 2013 I, 802) wurde in § 15 Abs. 4 Satz 2 EStG der Hinweis eingefügt, dass bei der Verlustverrechnung und -feststellung § 10d Abs. 4 EStG entsprechend gilt. Entgegen der Auffassung der Verwaltung, die auch in der bisherigen Formulierung bereits das Erfordernis einer bindenden Verlustfeststellung als gegeben ansah, hielt es die Rechtsprechung nicht für erforderlich, dass vor Verrechnung von Verlusten aus gewerblicher Tierzucht eine Verlustfeststellung durchzuführen war (vgl. BStBl 2007 I, 268 zu § 23 EStG sowie EFG 2010, 2106). Die Erweiterung des Satzes 2 schreibt nunmehr die gesonderte Feststellung des Verlustes fest.
Eine Verlustfeststellung ist in allen Fällen vorzunehmen, in denen am die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen war (§ 52 Abs. 32b Satz 2 EStG).
§ 16 Abs. 3b EStG – Betriebsfortführungsfiktion
Nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom ( BStBl 2011 I, 986) gilt in den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen ein Gewerbebetrieb sowie ein Mitunternehmeranteil so lange nicht als aufgegeben, bis
der Steuerpflichtige die Aufgabe i. S. d. § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe i. S. d. § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG erfüllt sind.
Die gesetzliche Regelung ist erstmalig auf Betriebsaufgaben nach dem anzuwenden (§ 52 Abs. 34 Satz 9 EStG).
In Kürze ergeht ein Anwendungsschreiben.
III. Aktuelle BMF-Schreiben/Erlasse
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG – ( BStBl 2013 I, 197)
Das BMF-Schreiben wurde aufgrund der Rechtsprechung des BStBl 2012 II, 10 und vom – BStBl 2013 II, 151) geändert und ergänzt. Zur mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung hat der BFH im Urteil aus 2011 entschieden, dass die geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts während ihres Bestehens weder eine Entnahme beim abgebenden Betrieb noch eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG darstelle, wenn der Vorgang zum Buchwert stattgefunden habe. In dem Urteil aus 2012 hat er entschieden, dass § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG auch dann anzuwenden sei, wenn die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens durch die Belastung eines Kontokorrentkontos finanziert werde.
Rückstellung wegen künftiger Betriebsprüfungen bei Großbetrieben – ( BStBl 2013 I, 274)
Mit Urteil vom ( BStBl 2013 II, 196) hat der BFH entschieden, dass in der Bilanz einer als Großbetrieb i. S. v. § 3 BpO eingestuften Kapitalgesellschaft Rückstellungen für im Zusammenhang mit einer Außenprüfung bestehende Mitwirkungspflichten gemäß § 200 AO grundsätzlich zu bilden seien, soweit diese die am jeweiligen Bilanzstichtag bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahre (Prüfungsjahre) betreffen. Die Rückstellung für diese Kosten sei auch vor Erlass einer Prüfungsanordnung zu passivieren.
Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob die Bildung einer Rückstellung für nicht anschlussgeprüfte Steuerpflichtige zulässig ist. Nach der Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist die Bildung einer Rückstellung für alle anschlussgeprüften Betriebe unter Beachtung der Bilanzberichtigungsgrundsätze in allen offenen Fällen zulässig.
Gleichlautender Ländererlass zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom ( BStBl 2013 I, 734)
Gebäude sind Bauwerke auf eigenem oder fremden Grund, die Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz vor Witterungseinflüssen gewähren, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestatten, fest mit dem Grund und Boden verbunden und von einiger Beständigkeit und Standfestigkeit sind. Sie bilden grundsätzlich mit all ihren Bestandteilen ein einheitliches Gebilde. Sofern diese dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind, sind sie mit den Herstellungskosten/Anschaffungskosten zu aktivieren und einheitlich abzuschreiben. Welche Gebäudeteile zum einheitlichen Wirtschaftsgut Gebäude gehören, richtet sich nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang. Davon abzugrenzen sind Betriebsvorrichtungen. Betriebsvorrichtungen sind selbständige Wirtschaftsgüter, die nicht der Gebäudenutzung, sondern der Betriebsführung dienen. Mit dem neuen Erlass wurde der gleichlautende Ländererlass vom ( BStBl 2006 I, 314) außer Kraft gesetzt.
Die Abgrenzungsfragen des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen haben sowohl für die Ertragsteuern als auch für die Grund- oder Grunderwerbsteuer eine erhebliche Relevanz. In dem aktualisierten Erlass werden die aktuelle Finanzrechtsprechung sowie auch die verwaltungsintern geregelten Zuordnungsfragen, insbesondere zu den Blockheizkraftwerken und Fotovoltaikanlagen, berücksichtigt.
Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG bei Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsguts und Übernahme von Verbindlichkeiten innerhalb einer Mitunternehmerschaft sowie unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger Ausgliederung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens – ( BStBl 2013 I, 1164) – vorläufiger Nichtanwendungserlass
Mit dem BMF-Schreiben hat das BMF zu den , sowie Stellung genommen und die Entscheidung über die Veröffentlichung und allgemeine Anwendung der Urteile bis zur Entscheidung des BFH über weitere anhängige Revisionsverfahren (Az. X R 28/12 sowie I R 80/12) zurückgestellt.
Nach Auffassung des BFH führt die teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft nicht zur Realisierung eines Gewinns, wenn das Entgelt den Buchwert nicht übersteigt. Bei Annahme einer teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes sei der Veräußerungsgewinn in der Weise zu ermitteln, dass der Buchwert des ausscheidenden Wirtschaftsgutes insgesamt der erbrachten Gegenleistung gegenübergestellt werden müsse. Erreiche die Gegenleistung den Buchwert nicht, so handele es sich insgesamt um einen unentgeltlichen Vorgang.
Der BFH folgt damit der modifizierten Trennungstheorie die von der Verwaltung nicht angewendet wird. Nach dem 1280 – Rz. 15 ( BStBl 2011 I, 1279) findet bei der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern die sog. „Trennungstheorie” Anwendung.
Das Urteil befasst sich mit der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG bei gleichzeitiger Ausgliederung von funktional wesentlichen Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens nach § 6 Abs. 5 EStG. Entgegen der Verwaltungsauffassung (BStBl 2005 I, 458, Rn. 7) hielt der BFH die sog. Gesamtplan-Rechtsprechung für nicht einschlägig und hat beide Übertragungsvorgänge zum Buchwert zugelassen.
Unter Berufung auf die zuvor dargestellten bzw. die anhängigen Verfahren ruhen Einsprüche gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Der BFH hat in dem Verfahren die von der Gesamtplan-Rechtsprechung unabhängige Frage ob der Ausschluss der Übertragung von Wirtschaftsgütern zum Buchwert zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt (Az. BVerfG: 2 BvL 8/13). Die vom Gesetzgeber abschließend formulierte Regelung des § 6 Abs. 5 EStG 1997 i. d. F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes lässt eine Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zu.
Sofern Steuerpflichtige unter Berufung auf den o. g. Vorlagebeschluss Einsprüche einlegen, ruhen diese gleichfalls kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG – ( BStBl 2013 I, 1493)
Das ( BStBl 2009 I, 633) wurde im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung überarbeitet.
Im Folgenden werden einige Änderungen erläutert:
Software
Ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann nur für abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden und somit nicht für immaterielle Wirtschaftsgüter, zu denen auch Software gehört. Im Unterschied zu Fachcomputerprogrammen bzw. Individualprogrammen gehört Trivialsoftware nach R 5.5 Abs. 1 EStR 2012 zum abnutzbaren beweglichen Anlagevermögen, so dass diesbezüglich ein IAB zu gewähren ist. Unter Trivialsoftware versteht man allgemeinhin Software, die aufgrund des hohen Produktionsaufkommens preiswert zu erwerben (z. B. Mikrosoft-Anwendungen) und nicht auf die speziellen Bedürfnisse des Einzelnen zugeschnitten ist. Im Allgemeinen handelt es sich hierbei um geringwertige Wirtschaftsgüter.
Investitionszeitraum bei Betriebsübertragungen nach § 6 Abs. 3 EStG oder Einbringungen nach §§ 20, 24 UmwStG
Bei Betriebsübertragungen und Einbringungen entsteht regelmäßig ein Rumpfwirtschaftsjahr. Hierdurch verkürzt sich der Investitionszeitraum nicht. Die beim Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger entstehenden Rumpfwirtschaftsjahre sind im Anwendungsbereich des § 7g EStG zu einem Wirtschaftsjahr zu verklammern. Der Rechtsnachfolger kann somit bis zum Ende der regulären Investitionsfrist die Investition durchführen.
Inanspruchnahme eines IAB vor Steuerfestsetzung – Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht
Es ist ausreichend, in der Steuererklärung das einzelne Wirtschaftsgut, welches angeschafft oder hergestellt werden soll, in den beim FA einzureichenden Unterlagen nach seiner Funktion zu benennen und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten anzugeben. Weitere Nachweise können in einem Einspruchs- oder Klageverfahren eingereicht werden.
IAB vor Betriebseröffnung
Vor Betriebseröffnung hat die Rechtsprechung strenge Maßstäbe zur Prüfung der Investitionsabsicht angelegt, die nunmehr im BMF-Schreiben festgeschrieben werden. Neben Kostenvoranschlägen müssen grundsätzlich weitere geeignete Unterlagen wie verbindliche Bestellungen oder Nachweise über konkrete Verhandlungen vorgelegt werden. Die verbindliche Bestellung ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung.
Wesentliche Erweiterung
Allerdings gelten die zuvor dargestellten Maßstäbe nicht bei einer wesentlichen Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebes. In diesen Fällen gelten die allgemeinen Regelungen zur Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht.
IAB für Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke
Der private Verbrauch des Stroms stellt keine schädliche außerbetriebliche Verwendung i. S. d. § 7g EStG dar. Es handelt sich hierbei um eine Sachentnahme des produzierten Stroms. Das gilt auch, soweit für den selbst verbrauchten Strom keine Vergütung mehr gezahlt wird.
Anderes gilt bei der Verwendung von Wärme aus Blockheizkraftwerken. Hierbei handelt es sich um eine Nutzung und nicht um das Produkt der Anlage. Wird die Abwärme für private Wohngebäude oder andere außerbetriebliche Zwecke genutzt, stellt dies eine schädliche Nutzung dar. Dies ist im luf Bereich immer dann der Fall, wenn die Abwärme zum Heizen des privaten Wohnhauses verwendet wird.
IV. EStÄR 2012
R 4.2 Abs. 3 EStR (Betriebsvermögen)
Dachintegrierte Fotovoltaikanlagen (z. B. Solardachsteine) sind wie selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln.
R 4.3 Abs. 4 EStR (Entnahme)
Der private Stromverbrauch einer gewerblichen Fotovoltaikanlage stellt keine private Verwendung der Anlage, sondern eine Sachentnahme dar.
R 4.4 Abs. 1 EStR (Bilanzberichtigung)
Die Änderungen des Beschlusses des Großen Senats des BStBl 2013 II, 317) hinsichtlich des Wegfalls des subjektiven Fehlerbegriffs konnte noch nicht in den Änderungsrichtlinien berücksichtigt werden.
Die Ausführungen zu einem subjektiv richtigen Ansatz eines Bilanzpostens in den Sätzen 3ff sind damit – zumindest im Zusammenhang mit der Behandlung von Rechtsfragen – überholt.
R 6.3 Abs. 1 EStR
Mit ( BStBl 2010 I, 239) wurde der Herstellungskostenbegriff neu definiert. Entgegen der in R 6.3 EStR 2008 vertretenen Auffassung sind seitdem neben den Material- und Fertigungskosten auch die Kosten der allgemeinen Verwaltung, die angemessenen Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebes sowie freiwillige soziale Leistungen und Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung zwingend in die Ermittlung der Herstellungskosten mit einzubeziehen, obwohl handelsrechtlich ein diesbezügliches Wahlrecht besteht. In der neuen R 6.3 EStÄR 2012 wurde dieser erweiterte Herstellungskostenbegriff festgeschrieben. Aufgrund lebhafter Diskussionen – insbesondere im Vorfeld der Richtlinienänderung 2012 – ist es aber nicht zu beanstanden, wenn die bisherige Methode zur Ermittlung der Herstellungskosten nach R 6.3 EStR 2008 bis zur Verifizierung des Erfüllungsaufwandes, spätestens aber bis zu einer Neufassung der EStR weiterhin angewendet wird (BStBl 2013 I, 296).
R 6.6 Abs. 4 EStR – Rücklage für Ersatzbeschaffung
Die Richtlinien wurden in Anlehnung an das (BFH/NV 2012, 1035–1038) hinsichtlich der Reinvestitionsfristen ergänzt.
Die Reinvestitionsfristen knüpfen nunmehr an die in § 6b Abs. 3 EStG genannten Fristen an.
Für ausgeschiedene Wirtschaftsgüter i. S. d. § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG gilt eine Reinvestitionsfrist von vier Jahren, die sich für neu hergestellte Gebäude auf sechs Jahre verlängert. Für alle übrigen Wirtschaftsgüter ist eine Reinvestitionsfrist von einem Jahr maßgeblich, die sich jedoch auf vier Jahre verlängern kann, soweit der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die Ersatzbeschaffung noch ernstlich geplant und zu erwarten ist. Eine Verlängerung bis zu sechs Jahren ist auch für diese Wirtschaftsgüter möglich, sofern die Ersatzbeschaffung im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes steht. Eine über diese Fristen hinausgehende Fristverlängerung ist ausgeschlossen.
Zur Erfüllung der Aufzeichnungspflichten ist bei Bildung der Rücklage der Ansatz in der Steuerbilanz ausreichend. Während der Reinvestitionsfristen bedarf es keiner ständigen Überprüfung, ob die Investitionsabsicht noch fortbesteht. Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Aufgabe der Investitionsabsicht, muss das Finanzamt das Fehlen der Absicht darlegen und ggf. nachweisen.
R 6.13 Abs. 5 EStR – Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens
Das Wahlrecht, geringwertige Wirtschaftsgüter in einen Sammelposten einzustellen, ist für jedes Wirtschaftsjahr gesondert auszuüben. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nicht im Jahr der Herstellung oder Anschaffung angefallen sind, sind in den Sammelposten des Wirtschaftsjahres einzubeziehen, in dem die nachträglichen Kosten anfallen. Wird im Jahr der Entstehung nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten das Wahlrecht nach § 6 Abs. 2a EStG nicht ausgeübt, so ist lediglich für diese Kosten ein Sammelposten zu bilden, gleichgültig, ob die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zusammen mit den ursprünglichen Kosten den Grenzbetrag von 1.000 € überschreiten oder nicht.
R 10d Abs. 9 EStR – Verlustabzug in Erbfällen
Die Richtlinien wurden an die Auffassung des Großen Senats des BStBl 2008 II, 608) zur Unvererblichkeit von Verlusten angepasst. Der Große Senat hatte in dieser Entscheidung die mehr als 40-jährige Rechtsprechungs- und Verwaltungsauffassung verworfen. Aus Vertrauensschutzgründen konnte die bisherige – mit dieser Entscheidung überholte – Rechtsprechung auf Erbfälle angewendet werden, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung des Beschlusses eingetreten waren (Tag der Veröffentlichung: – BStBl 2008 I, 809).
Nach der geänderten Rechtsprechung ist eine Berücksichtigung von Verlusten des Erblassers beim Erben ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt allerdings für den Ehegatten, der gleichzeitig Erbe ist, wenn im Todesjahr eine Zusammenveranlagung durchgeführt wird. Der überlebende Ehegatte kann in diesem Fall sowohl laufende als auch zum Ende des Vorjahres gesondert festgestellte Verluste mit seinen eigenen positiven Einkünften verrechnen. Auch ein Verlustrücktrag ist in diesen Fällen möglich, allerdings nur dann, wenn auch für das Vorjahr eine Zusammenveranlagung durchgeführt wurde.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des BGBl. 2013 I, 2397) wurde die vom BVerfG verlangte gesetzliche Neuregelung zur Besteuerung von Lebenspartnerschaften durch Einfügung eines Absatzes 8 in § 2 EStG getroffen. Nach § 2 Abs. 8 EStG sind die Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden, Verfügung vom , aktualisiert am .
R 14 Abs. 1 EStR – Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 14 EStG – Bewertung von Feldinventar und stehender Ernte
Der BStBl 2011 II, 654) zur ertragsteuerlichen Behandlung des Feldinventars und der stehenden Ernte Stellung genommen. Aufgrund dieser Rechtsprechung war eine umfassende Überarbeitung der R 14 EStR erforderlich. Nach Auffassung des BFH ist die Möglichkeit, von der Aktivierung des Feldinventars und der stehenden Ernte abzusehen, nicht als Inanspruchnahme eines Bewertungswahlrechts zu werten, sondern als eine Billigkeitsmaßnahme, die nur in einem gesonderten Verfahren außerhalb der Steuerfestsetzung durch sonstigen Verwaltungsakt ausgesprochen werden könne (, BFH/NV 2012, 1853). Diese Auffassung hatte gravierende verfahrensrechtliche Konsequenzen zur Folge. Aufgrund dieses Beschlusses wurde in der Veranlagungsverfügung 2011 darauf hingewiesen, dass der Veranlagungsbezirk die Klärung der Frage, ob auf eine Aktivierung des Feldinventars verzichtet werden kann, nicht einer nachfolgenden Betriebsprüfung überlassen kann, so dass eine erforderliche Aktivierung des Feldinventars vielmehr vor der erstmaligen Veranlagung im Rahmen eines gesonderten Billigkeitsverfahrens durchgeführt werden musste.
Das Feldinventar/die stehende Ernte einer abgrenzbaren landwirtschaftlichen Nutzfläche ist nach der neueren Rechtsprechung des BFH jeweils als selbständiges Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens anzusehen. Befinden sich auf einer abgrenzbaren landwirtschaftlichen Nutzfläche verschiedene Kulturarten, liegen entsprechend verschiedene selbständige Wirtschaftsgüter vor. Dies bedeutet, dass im Gegensatz zur bisherigen Verwaltungspraxis jedes einzelne Wirtschaftsgut Feldinventar mit der Aussaat/Pflanzung in jedem Wirtschaftsjahr neu entsteht. Das Wirtschaftsgut Feldinventar setzt sich in der stehenden Ernte fort und wird grundsätzlich mit dem Erntevorgang Vorratsvermögen (Umlaufvermögen). Da das nämliche Wirtschaftsgut regelmäßig nicht an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen vorhanden sein kann, scheidet eine Teilwertabschreibung von vornherein aus.
Die jeweiligen Wirtschaftsgüter Feldinventar/stehende Ernte sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einzeln zu bewerten. Anstelle der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann bei einer Einzelbewertung unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auch der niedrigere Teilwert zum Ansatz kommen (R 6.8 Abs. 1 Satz 2 EStR). Um die Schwierigkeiten der Einzelbewertung einer Vielzahl gleichartiger Wirtschaftsgüter abzumildern, wurde als weitere Bewertungsmethode eine Gruppenbewertung entsprechend R 6.8 Abs. 4 EStR zugelassen. Dabei sind alle einer Kulturart zugehörigen Wirtschaftsgüter einheitlich entweder mit betriebsindividuellen Durchschnittswerten oder standardisierten Werten zu bewerten. Bei der Bewertung des Feldinventars/der stehenden Ernte mit den betriebsindividuellen Durchschnittswerten oder standardisierten Werten kommt der Ansatz eines niedrigeren Teilwerts auch weiterhin nicht in Betracht.
Für die Bewertung des Feldinventars im Rahmen der Gruppenbewertung können die Standardherstellungskosten des BMELV-Jahresabschlusses zu Grunde gelegt werden.
Vereinfachungsregel
Aus Vereinfachungsgründen kann unter den nachfolgenden Voraussetzungen weiterhin von einer Aktivierung der Wirtschaftsgüter Feldinventar/stehende Ernte abgesehen werden:
Es muss sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Teilbetrieb i. S. d. § 13 EStG handeln;
in keiner Schlussbilanz des Betriebs für vorangegangene Wirtschaftsjahre wurde ein Wirtschaftsgut Feldinventar/stehende Ernte aktiviert. Dies gilt z. B. auch bei unentgeltlicher Rechtsnachfolge oder einem Strukturwandel von einem Gewerbebetrieb zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft;
bei einem Wechsel von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zum Betriebsvermögensvergleich darf das Feldinventar/die stehende Ernte nicht in der Anfangsbilanz aktiviert worden sein.
Die Vereinfachungsregel ist einheitlich für das gesamte Feldinventar/die gesamte stehende Ernte anzuwenden.
Durch die Vereinfachungsregel wird entsprechend der bisherigen Intention der Verwaltung weiterhin die Entscheidung über die Aktivierung oder Nichtaktivierung in der Bilanz des betreffenden Wirtschaftsjahrs und nicht in einem gesonderten Verwaltungsverfahren getroffen.
R 15.5 EStR – Abgrenzung der Landwirtschaft vom Gewerbebetrieb
Mit dem BStBl 2010 II, 113) hat der BFH neue Abgrenzungskriterien im Zusammenhang mit der Veräußerung landwirtschaftlicher Produkte über ein Handelsgeschäft aufgestellt. Unter Bezugnahme auf das Urteil vom ( BStBl 2009 II, 143 – Trennbarkeit einzelner Tätigkeiten im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit) führt der BFH aus, dass in einem Hofladen, in dem neben den Eigenerzeugnissen auch zugekaufte Produkte abgesetzt werden, unabhängig vom landwirtschaftlichen Betrieb ein eigenständiger Gewerbebetrieb entstehen könne, wenn der Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Produkten ein Drittel des Nettogesamtumsatzes des Hofladens oder 51.500 EUR im Wirtschaftsjahr nachhaltig überstiegen. Sofern diese Grenzen überschritten seien, sei die gesamte Verkaufstätigkeit im Hofladen als eine trennbare Tätigkeit anzusehen, denn erst mit dem Zukauf und Absatz fremder Produkte verhalte sich der Landwirt händlertypisch.
Ausgehend von diesem Urteil wurden die Verwaltungsanweisungen zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbebetrieb mit gleich lautenden Ländererlassen vom ( BStBl 2011 I, 1213) und ( BStBl 2011 I, 1249) überarbeitet.
Somit ergeben sich folgende Änderungen:
Land- und forstwirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeiten sind innerhalb eines Betriebes zu trennen (= tätigkeitsbezogene Betrachtung).
Eine Trennung erfolgt auch innerhalb von Handelsgeschäften, in denen sowohl eigene als auch zugekaufte Produkte abgesetzt werden.
Keine Unterscheidung zugekaufter Waren nach betriebstypisch und betriebsuntypisch.
Einführung eines Umsatz-Umsatz-Vergleichs.
Einführung einer relativen Umsatzgrenze von einem Drittel bezogen auf die gesamten Umsätze eines Betriebes.
Einführung einer absoluten Umsatzgrenze in Höhe von 51.500 EUR
Unterscheidung in zwei Tätigkeitsgruppen:
Absatz eigener Erzeugnisse und damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten.
Verwendung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens für außerbetriebliche Zwecke und Dienstleistungen.
Anwendung der absoluten Umsatzgrenze auf die jeweiligen Tätigkeitsbereiche.
Bei Kumulation beider Tätigkeitsbereiche darf die Überwiegensgrenze von 50 % nicht überschritten werden, um den land- und forstwirtschaftlichen Charakter beizubehalten.
Grundsätze des Strukturwandels gelten weiter.
Der Absatz eigener Erzeugnisse gehört unabhängig von der Art ihrer Vermarktung immer zu dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.
Um unterschiedliche Anwendungszeiträume im Bewertungsrecht und bei der Ertragsteuer zu vermeiden, wurden die Regelungen gleichzeitig zum in Kraft gesetzt.
unter Bezugnahme auf die gleich lautenden Ländererlasse zur Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens für Bewertungszwecke
Übergangsregelung – Anwendung der alten Richtlinien bis zur Veröffentlichung einer geänderten Richtlinienfassung
Übergangsregelung allmählicher Strukturwandel:
Sofortiger Strukturwandel – Beginn mit dauerhafter Umstrukturierung
V. Aktuelle Rechtsprechung
Reinvestition aus gewerblichem Veräußerungsgewinn auf ein Wirtschaftsgut des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ( BStBl 2012 II, 877)
Nicht der Gewerbesteuer unterliegende Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs können, soweit sie auf nach § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigte Wirtschaftsgüter entfallen, nach § 6b EStG auf Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs übertragen werden.
Der BFH hält insoweit das in § 6b Abs. 4 Satz 2 EStG verankerte Übertragungsverbot im Wege einer teleologischen Reduktion des Normwortlauts durch Auslegung der Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck nicht für einschlägig.
Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb ( BStBl 2013 II, 857)
Für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, dessen Tätigkeit sich auf den Weinbau als Sondernutzung beschränkt, darf der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören. Der Gewinn kann nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden, sofern der Steuerpflichtige nicht den Bestandsvergleich wählt oder eine Buchführungspflicht nach § 141 AO besteht.
Ausübung des Wahlrechts bei Übertragung der § 6b-Rücklage in einen anderen Betrieb ( BStBl 2013 II, 313)
Im vorliegenden Besprechungsfall wurde für die Gewinne aus der Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen, die sich im Sonderbetriebsvermögen befanden, in den eingereichten Sonderbilanzen zum und eine gewinnmindernde Rücklage nach § 6b EStG gebildet. Bis zum wurden diese unverändert ausgewiesen. Eine teilweise gewinnneutrale Auflösung erfolgte erst zum . In den Wirtschaftsjahren 1994/1995 bis 1997/1998 erwarb der Steuerpflichtige Grundstücke in einem anderen Betrieb. In den Bilanzen des zweiten Betriebes wurden zum die erworbenen Grundstücke mit den tatsächlichen Anschaffungskosten ausgewiesen, eine Übertragung stiller Reserven wurde erst in den darauffolgenden Bilanzen zum , 1997 und 1998 geltend gemacht und geminderte Anschaffungskosten ausgewiesen. Zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Bilanzen für den zweiten Betrieb eingereicht wurden, wurde für den ersten Betrieb eine geänderte Sonderbilanz zum vorgelegt. In dieser wurden die übrigen Rücklagen aufgelöst.
Der BFH hatte nun zu entscheiden,
in welcher Bilanz das Bilanzierungswahlrecht auszuüben ist,
ob die Änderung der Bilanz des ersten Betriebes eine zulässige Bilanzänderung darstellte.
Der BFH hat eindeutig klargestellt, dass das Bilanzierungswahlrecht für die Bildung und Auflösung einer § 6b-Rücklage immer durch entsprechenden Bilanzansatz im „veräußernden” Betrieb auszuüben ist. Das gelte auch dann, wenn die Rücklage auf Wirtschaftsgüter eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen übertragen werden solle. Da die Reinvestition nach § 6b Abs. 3 Sätze 2 und 3 EStGinnerhalb einer bestimmten Reinvestitionsfrist getätigt werden müsse, habe der Steuerpflichtige bei der Bilanzaufstellung zum jeweiligen Bilanzstichtag auch zu beurteilen, ob eine entsprechende Reinvestition, auf die er die Rücklage übertragen wolle, in einem anderen Betrieb bereits durchgeführt worden sei oder, sofern die Reinvestitionsfrist noch nicht abgelaufen sei, noch durchgeführt werden solle. Es obliege daher grundsätzlich dem Steuerpflichtigen, den für die sachgerechte Ausübung seines Bilanzierungswahlrechts erforderlichen und notwendigen Sachverhalt zu ermitteln.
Auch könne die Auflösung der Rücklage grundsätzlich nicht nachgeholt werden. Eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG komme dann nicht in Betracht, wenn die Reinvestitionsfrist noch nicht abgelaufen sei. In diesem Fall entspreche die Bilanz den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Befolgung der Vorschriften des EStG und sei somit nicht fehlerhaft. Habe der Steuerpflichtige sein Bilanzierungswahlrecht daher in der dem FA eingereichten Bilanz des Veräußerungsbetriebs dahingehend ausgeübt, dass die Rücklage gemäß § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG fortgeführt werde, komme eine nachträgliche Änderung des Bilanzierungswahlrechts nur noch nach der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in Betracht (= Bilanzänderung). Da eine Bilanzänderung jedoch eine Bilanzberichtigung voraussetze, bestehe auch dafür kein Raum.
Wird das Wahlrecht daher im veräußernden Betrieb nicht rechtzeitig dadurch ausgeübt, dass im Zeitpunkt der Reinvestition die Rücklage gewinnneutral über das Kapitalkonto ausgebucht wird, ist am Ende des Reinvestitionszeitraums eine gewinnerhöhende Auflösung incl. Verzinsung vorzunehmen.
Ende der Nutzung eines fremden Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung, auf das eigene Aufwendungen geleistet worden waren ( BStBl 2013 II, 387)
Trägt der Steuerpflichtige Kosten zur Herstellung eines im Eigentum seines Ehegatten stehenden Gebäudes, das er zur Erzielung von betrieblichen Einkünften nutzt, sind seine Aufwendungen steuerlich zu aktivieren und nach den für ein Gebäude geltenden Regeln wie ein materielles Wirtschaftsgut abzuschreiben. Eine Abschreibung auf die Dauer des Nutzungsrechts kommt somit nicht in Betracht. Endet die betriebliche Nutzung dieses Wirtschaftsgutes, müssen die auf diesen Gebäudeteil entfallenden stillen Reserven nicht vom Unternehmerehegatten aufgedeckt werden. Durch die Beendigung der Nutzung entstehende Verluste sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ist der noch nicht abgeschriebene Restbetrag der Aufwendungen erfolgsneutral auszubuchen.
Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts und Rücklagenbildung nach § 6b oder § 6c EStG( BStBl 2013 II, 684)
Nach der Rechtsprechung des BFH (, BFH/NV 2010, 212) hat ein buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erst dann wirksam ausgeübt, wenn er
eine Eröffnungsbilanz aufstellt,
eine kaufmännische Buchführung einrichtet und
aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.
Derjenige, der glaubt, keinen Gewinn ermitteln zu müssen, weil er nach seiner Vorstellung keine Gewinneinkünfte erzielt, trifft keine Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten, selbst wenn er die Einnahmen und Kosten so aufzeichnet, dass die Minimalanforderungen an eine Einnahmeüberschussrechnung i. S. d. § 4 Abs. 3 EStG erfüllt werden.
Allerdings kann der Steuerpflichtige dieses unbefristete Wahlrecht, den Gewinn entweder durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmeüberschussrechnung zu ermitteln, noch ausüben und somit die Voraussetzungen des § 6b EStG oder des § 6c EStG schaffen.
Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen (Beschluss des Großen Senats des BStBl 2013 II, 317)
Mit Beschluss vom hat der GrS des BFH über die Frage entschieden, ob das Finanzamt in Fällen der Bilanzberichtigung in Bezug auf zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ungeklärte bilanzielle Rechtsfragen an die Auffassung gebunden ist, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz zugrunde liegt, selbst wenn diese Rechtsauffassung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbar war (subjektiver Fehlerbegriff). Der Große Senat hat in diesem Zusammenhang herausgestellt, dass im Hinblick auf bilanzielle Rechtsfragen das Finanzamt verpflichtet ist, die Gewinnermittlung des Steuerpflichtigen ausschließlich auf der Grundlage des am Bilanzstichtag objektiv geltenden Rechts ohne Rücksicht auf die Rechtsansichten des Steuerpflichtigen zu prüfen und ggf. zu korrigieren, unabhängig davon, ob sich diese Rechtsansicht zu seinen Gunsten oder Ungunsten ausgewirkt hat. Folgewirkungen dieser Entscheidung sind:
Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs,
objektiver Fehlerbegriff findet Anwendung auf eine im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung von Finanzverwaltung und Rechtsprechung praktizierte und später geänderte Rechtsauffassung,
Anwendung des objektiven Fehlerbegriffs ausschließlich auf Rechtsfragen (geklärte und ungeklärte),
für die Besteuerung ist die objektive Rechtslage maßgebend (Rechtsstaatsprinzip und Verpflichtung zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung verpflichten dazu, die objektiv richtige Rechtslage zugrunde zu legen),
subjektiver Fehlerbegriff gilt weiter im Hinblick auf Tatsachen, wenn der Steuerpflichtige bei unzutreffender Bilanzierung nicht gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen hat,
Verpflichtung für das Finanzamt, bei Feststellen von Fehlern eine eigenständige Gewinnermittlung vorzunehmen Eine Bilanzberichtigung darf aber nur der Steuerpflichtige selbst vornehmen ( BStBl 2000 II, 129),
bei Übernahme der geänderten Ergebnisse durch den Steuerpflichtigen führt dieser die Bilanzberichtigung selbst durch.
Vom objektiven Fehlerbegriff betroffene Bilanzansätze:
Bilanzpositionen, die bei Bilanzaufstellung umstritten waren,
Bilanzpositionen, für die sich bis zur Bilanzaufstellung noch keine abgesicherte Rechtsauffassung gebildet hat,
Bilanzpositionen, die im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung der geltenden Bilanzierungspraxis entsprachen, bei denen es aber nach Abgabe der Bilanz aber zu einer Änderung der Verwaltungsauffassung oder höchstrichterlichen Rechtsprechung gekommen ist.
BVerfG-Vorlage: Fehlende Rechtsgrundlage für Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften gleichheitssatzwidrig? ( BStBl 2013 II, 1004)
Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1997 i. d. F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzesinsoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als hiernach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich ist (vgl. ( BStBl 2013 I, 1164).
Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb (, BFH/NV 2013, 1853)
Erbauseinandersetzungskosten wie z. B. Kosten des Erbauseinandersetzungsvertrages und einer Grundbucheintragung sind als Anschaffungsnebenkosten i. S. des § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB im Wege der AfA abziehbar, wenn sie der Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht und damit der alleinigen Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftserzielung dienen.
Obwohl das Urteil lediglich zur Erbauseinandersetzung über Privatvermögen ergangen ist, wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass aufgrund dieses Urteils auch Kosten im Zusammenhang mit dem unentgeltlichen Erwerb von Betriebsvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (hinsichtlich Übernahme von privaten Verbindlichkeiten oder Abstands- und Ausgleichszahlungen bei Erwerb eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils Beachtung der Einheitstheorie, siehe Rn. 35 – BStBl 1993 I, 80) grundsätzlich abzugsfähige Erwerbsaufwendungen darstellten. Diese Rechtsauffassung steht im Widerspruch zur Verwaltungsauffassung ( BStBl 1993 I, 80, Rn. 13 zur vorweggenommenen Erbfolge, BStBl 2006 I, 253, Rn. 22zur Erbauseinandersetzung). Sie ist daher über den entschiedenen Einzelfall hinaus vorerst nicht anzuwenden!
Sofern Steuerpflichtige in unentgeltlichen Erwerbsfällen Kosten wie z. B. Notar-, Beratungs- und Gerichtskosten als Betriebsausgaben geltend machen, ruhen entsprechende Einsprüche unter Hinweis auf das Revisionsverfahren Az. IV R 44/12 nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes.
Keine Begrenzung des § 6 Abs. 2 EStG auf den Schlachtwert beim Abverkauf nicht aufgemästeter Zuchtsauen (, BFH/NV 2014, 213)
Bei Zuchttieren ist für die Berechnung der AfA ein Schlachtwert nur dann zu berücksichtigen, wenn die Zweckverwendung sowohl zur Zucht als auch als Schlachtvieh von Anfang an geplant ist. Soll eine entsprechende Umwidmung von Zuchtvieh (Anlagevermögen) zu Schlachtvieh (Umlaufvermögen) nicht stattfinden, so ist – auch mit Blick auf einen nachfolgenden Verkauf – von Anlagevermögen auszugehen.
Keine Verteilung eines Übergangsverlustes aus Billigkeitsgründen ( BStBl 2013 II, 820)
Entsteht durch den Übergang von der Einnahmen-Überschussrechnung zum Bestandsvergleich ein Übergangsgewinn, dann kann zur Progressionsglättung aus Billigkeitsgründen eine Verteilung dieses Gewinns auf zwei oder drei Jahre beantragt werden. Diese Billigkeitsregel findet selbst dann Anwendung, wenn der Wechsel der Gewinnermittlungsart freiwillig erfolgt (R 4.6 Abs. 1 Satz 2 EStR 2012).
Im Gegensatz dazu hat der BFH mit dem o. g. Urteil eine Verteilung eines entstandenen Übergangsverlustes über einen Zeitraum von zwei oder drei Jahren im Rahmen einer Billigkeitsregelung selbst für den Fall abgelehnt, dass der Steuerpflichtige wegen Überschreitens der Buchführungsgrenzen des § 141 AO zum Bestandsvergleich übergehen muss.
Entschädigung für Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen bei Durchschnittssatzgewinnermittlung ()
Erhält ein Landwirt, der seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt, eine Entschädigung dafür, dass er auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche einen Forst anpflanzt, ist die Entschädigung mit dem Grundbetrag abgegolten, soweit Wertminderungen des Grundstücks und Wirtschaftserschwernisse abgegolten werden sollen (vgl. auch Grundsatzverfügung – EStG-Kartei NRW §§ 13, 13a EStG Fach 1 Nr. 800 zu II.5 Ertragsteuerliche Behandlung bei Einrichtung von Ersatzflächenpools – Schaffung von Ausgleichsflächen – Behandlung im Betriebsvermögen 2. Absatz).
Kein landwirtschaftlicher Betrieb bei unentgeltlicher Überlassung landwirtschaftlicher Flächen an Dritte ()
Das Urteil entspricht nicht der Verwaltungsauffassung und ist nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Sofern sich Steuerpflichtige im Rahmen der Prüfung, ob nach erfolgter Erbauseinandersetzung noch weiterhin von Betriebsvermögen auszugehen ist und infolge des anschließenden Verkaufs landwirtschaftlicher Flächen eine Aufdeckung stiller Reserven erfolgen muss, auf dieses Urteil beziehen, ist auf den Realteilungserlass (vgl. BStBl 2006 I, 228 Tz. IV. 1 S. 2) zu verweisen.
Im Fall der Erbauseinandersetzung über landwirtschaftliches Vermögen eines Verpachtungsbetriebes ist immer dann weiterhin von Betriebsvermögen auszugehen, wenn die zugeteilten Flächen eine Größe von mindestens 3.000 qm ( BStBl 2011 II, 792) haben und der jeweilige Erbe entweder aufgrund des bestehenden Verpächterwahlrechts das Pachtverhältnis fortsetzt oder dieses neu begründet (vgl. EFG 2013, 1747). Dies gilt auch dann, wenn die Flächen nicht aufgrund eines Pachtvertrages, sondern unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden. Nach Auffassung des BFH in seinem , BFH/NV 2005, 1062) besteht nämlich das Verpächterwahlrecht auch bei einer Nutzungsüberlassung fort, denn die unentgeltliche Betriebsüberlassung steht einem Pachtvertrag gleich ( BStBl 1980 II, 181).
Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen: Differenzierung nach dem Anlass der Darlehensaufnahme (, BFH/NV 2014, 231)
Bei der Prüfung, ob zwischen nahen Angehörigen abgeschlossene Darlehensverträge der Einkünfteermittlung zugrunde zu legen sind, ist nach dem Anlass der Darlehensgewährung zu unterscheiden (vgl. BStBl 1991 II, 838); danach richtet sich auch die Intensität der Prüfung des Fremdvergleichs.
Zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung – teilentgeltliche und unentgeltliche Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern an nahe Angehörige aufgrund eines vorab erstellten Konzepts ()
Mit dem Urteil nimmt der BFH in erster Linie zur „Gesamtplanrechtsprechung” Stellung und schränkt den Anwendungsbereich des „Gesamtplans” ein. Ein „Gesamtplan” im Sinne der Rechtsprechung des BFH ist nach Auffassung des X. Senats regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass ein einheitlicher wirtschaftlicher Sachverhalt aufgrund eines vorherigen, zielgerichteten Plans „künstlich” zerlegt wird und den einzelnen Teilakten dabei nur insoweit Bedeutung zukommt, als sie die Erreichung des Endzustandes fördern ( BStBl 2012 II, 638, unter II.2.d aa, m. w. N.). Dementsprechend ist ein „Gesamtplan” zu verneinen, wenn wirtschaftliche Gründe für die einzelnen Teilschritte vorliegen und es dem Steuerpflichtigen gerade auf die Konsequenzen dieser Teilschritte ankommt. Die Teilschritte haben insoweit eine eigenständige Funktion. Der Gesamtplan ist somit von dem „Plan in Einzelakten” zu unterscheiden. Letzterer ist auch dann kein „Gesamtplan”, wenn die Einzelakte auf einem vorab erstellten Konzept beruhen. Allein der Umstand, dass Einzelwirtschaftsgüter in unmittelbarer zeitlicher Nähe zueinander veräußert werden, führt noch nicht zur Verklammerung zu einem Geschehen. Vielmehr ist der Anwendungsbereich der „Gesamtplanrechtsprechung” dadurch gekennzeichnet, dass zu prüfen ist, ob eine steuerliche Vergünstigung zu versagen ist, wenn zwar formal deren Voraussetzungen erfüllt sind, dies aber nur durch künstliche, nämlich rein steuerlich motivierte Aufspaltung in Einzelakte erreicht wird. So sieht der BFH nur in den Fällen einen „Gesamtplan” verwirklicht, wenn es bei einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung nicht zur Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven des Betriebes kommt, weil im Vorfeld der Betriebsaufgabe oder -veräußerung wesentliche Betriebsgrundlagen steuerneutral übertragen wurden.
Weiterhin beschäftigt sich das Urteil mit der Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Wegfall der sachlichen Verflechtung. Wird nämlich durch Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen die sachliche Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft gelöst, so führt dies nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig zur Betriebsaufgabe und damit zur Versteuerung der in den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens enthaltenen stillen Reserven (vgl. BStBl 1994 II, 23). Das bisherige Betriebsvermögen wird dann, soweit es sich noch im Eigentum des Besitzunternehmers befindet, zu Privatvermögen. Dies gilt auch für die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft.
Der Aufgabegewinn ist nach § 16 Abs. 3 Sätze 2 und 3 i. V. m. Abs. 2 EStG zu ermitteln. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der Aufgabe des Betriebs einzelne Wirtschaftsgüter – wie im Streitfall – teilentgeltlich veräußert werden. Soweit der Erwerber eine Gegenleistung erbracht hat, sind die stillen Reserven durch Veräußerung und im Übrigen durch Entnahme (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) aufgedeckt worden (vgl. BStBl 1992 II, 512, unter III.; , BFH/NV 2006, 1460).
Zustimmung des FA zur Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahrs für den Gewerbebetrieb eines Land- und Forstwirts (, BFH/NV 2014, 199)
Unterhält ein Land- und Forstwirt neben dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auch einen Gewerbebetrieb (z. B. gewerbliche Tierzucht), kann nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Satz 2 EStG auch für den Gewerbebetrieb ein mit dem land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr gewählt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass auch für den Gewerbebetrieb Bücher geführt und für den betreffenden Zeitraum regelmäßig Abschlüsse gemacht werden. Kein Wahlrecht zur Bestimmung eines abweichenden Wirtschaftsjahrs für den Gewerbebetrieb besteht dann, wenn dessen Gewinn durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder unter Verstoß gegen die Gewinnermittlungsvorschriften durch Schätzung ermittelt wird. Das Gesetz geht in § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Satz 2 EStG von der Vorstellung aus, dass der Steuerpflichtige sich der Existenz zweier Betriebe bewusst ist. Keine Regelung enthält das Gesetz für den Fall, dass dem Steuerpflichtigen die Existenz eines zweiten Betriebs nicht bekannt ist. Geht der Steuerpflichtige von einem einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aus, ohne erkennen zu können, dass nach objektiven Kriterien ein Teil der aus seiner Sicht einheitlichen betrieblichen Tätigkeit ein Gewerbebetrieb ist, besteht das Wahlrecht gleichermaßen, wenn für den aus Sicht des Steuerpflichtigen bestehenden einheitlichen Betrieb insgesamt Bücher geführt und regelmäßig Abschlüsse aufgestellt werden. Damit ist sichergestellt, dass sämtliche Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß buchmäßig erfasst sind und dass das Betriebsvermögen zum Ende des Wirtschaftsjahrs aufgrund einer umfassenden Inventur ermittelt worden ist. Die auf den herausgelösten Gewerbebetrieb entfallenden Teile der Buchführung und Inventur können teils unmittelbar, teils im Wege der Schätzung bestimmt werden. Dass die Aufteilung feststehender Gesamtbeträge teilweise im Wege der Schätzung erfolgt, steht der Ausübung des Wahlrechts nicht entgegen. Derartige Schätzungen werden sich auch bei einer von Beginn eines Gewinnermittlungszeitraums an bestehenden getrennten Buchführung nicht vermeiden lassen, weil landwirtschaftlicher Betrieb und gewerblicher Tierhaltungsbetrieb in vielfältiger Weise eng miteinander verflochten sind und Betriebsausgaben häufig zusammengefasst für beide Betriebe anfallen (z. B. Löhne, Ausgaben für Maschinen, Mieten und Pachten).
Das FA erklärt in diesen Fällen konkludent seine Zustimmung zur Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahrs für den Gewerbebetrieb eines Land- und Forstwirts, wenn es im Einkommensteuerbescheid der Steuererklärung folgt, der eine solche Gewinnermittlung für das abweichende Wirtschaftsjahr zugrunde liegt. Eine Zustimmung kann nach § 130 Abs. 2 AO daher ausschließlich dann zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich ihre Rechtswidrigkeit herausstellt.
Abzug vom Grund und Boden abgespaltener Anschaffungskosten eines Milchlieferrechts im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung ()
Soweit sich von den historischen Anschaffungskosten des Grund und Bodens oder von dem zum nach § 55 EStG anzusetzenden Wert Anschaffungskosten von Milchlieferrechten abgespalten haben, sind diese im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung im Zeitpunkt der Veräußerung eines Teils der Lieferrechte anteilig als Betriebsausgabe abzuziehen. Ist der Betriebsausgabenabzug allerdings im Wirtschaftsjahr der Veräußerung unterblieben, kommt eine spätere Berücksichtigung der anteiligen Anschaffungskosten als Betriebsausgabe nicht mehr in Betracht.
Unentgeltliche Übertragung des Verpachtungsbetriebs auf den bisherigen Betriebspächter keine Einlage i. S. des § 4 Abs. 4a EStG ()
Gemäß § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG sind Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahrs übersteigen (§ 4 Abs. 4a Satz 2 EStG). Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahrs zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt (§ 4 Abs. 4a Satz 3 EStG). Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2.050 € verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen (§ 4 Abs. 4a Satz 4 EStG).
Geht ein Verpachtungsbetrieb im Wege der unentgeltlichen Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG auf den Pächter über, so tritt der Pächter in die Rechtsposition des Verpächters ein. Die Vereinigung von Forderung und Schuld aus dem Pachtverhältnis in der Person des Pächters führt zum Erlöschen des Pachtvertrags (sog. Konfusion), so dass der Pachtbetrieb beendet wird. Bei diesem Vorgang handelt es sich aber nicht um eine Betriebsaufgabe im steuerlichen Sinn, so dass die unentgeltliche Übertragung des Verpachtungsbetriebs vom Verpächter auf den Pächter keine Entnahme bzw. Einlage i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG auslösen kann ( BStBl 2012 II, 10, und ebenso BMF-Schreiben in BStBl 2005 I, 1019, Rdnr. 10a). Die beim bisherigen Betriebsinhaber entstandenen Über- oder Unterentnahmen gehen auf den Rechtsnachfolger über.
VI. Anhängige Verfahren
Ist bei unentgeltlicher Übertragung eines Forstbetriebs unter Nießbrauchsvorbehalt der Prognosezeitraum für das Bestehen einer Gewinnermittlungsabsicht des Nießbrauchsberechtigten auf die voraussichtliche Dauer des Nießbrauchsrechts begrenzt, oder ist auf die Gesamtumtriebszeit des vorhandenen Baumbestands abzustellen? – Az. IV R 38/13
Ist eine Entschädigung, die der Veräußerer eines Grundstücks nachträglich von dem Käufer erhält, weil ein bereits vor dem Verkauf vereinbartes Nutzungsrecht zur Errichtung eines Windparks auf dem Grundstück in Anspruch genommen wird, als nachträglicher Veräußerungserlös für das Grundstück anzusehen, oder handelt es sich um den Kaufpreis für ein eigenständiges Wirtschaftsgut „Nutzungsrecht”? Kann insoweit eine Rücklage nach § 6c EStG gebildet werden? – Az. IV R 41/13
Ist eine Entschädigung, die ein Landwirt dafür erhält, dass er die auf seinem Hof betriebene Schweinehaltung dauerhaft und insbesondere unter Verzicht auf bauliche Veränderungen bzw. Erweiterungen auf den gegenwärtigen Umfang begrenzt, einer passiven Rechnungsabgrenzung zugänglich, und welcher Zeitraum ist dabei ggf. zugrunde zu legen? – Az. IV R 40/13
Handelte es sich bei dem von der Erbengemeinschaft veräußerten Grundstück um landwirtschaftliches Betriebsvermögen, oder hat es bereits bei dem Erblasser zum Privatvermögen gehört, da die Mutter des Erblassers das Grundstück anlässlich der unentgeltlichen Übertragung auf den Erblasser aus ihrem Betriebsvermögen entnommen hatte? Ist jedenfalls im Billigkeitswege von einer Besteuerung des Veräußerungsgewinns abzusehen? – Az. IV R 19/13
Ist die Überlassung eines Betriebs zur Bewirtschaftung als „Übertragung” i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu werten oder ist nach dem Gesetzeswortlaut der Eigentumsübergang Abzugsvoraussetzung?! – FG Niedersachsen gegen BStBl 2010 I, 227, Rn. 22 – Az. X R 16/13
VII. Erlasse des FM NRW
Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO – Erlass vom – AO-Kartei NW § 162
Der Erlass vom wurde überarbeitet.
VIII. Sonstige Hinweise
Steuerliche Behandlung von Zuckerquoten und Zuckerrübenlieferrechten – EStG-Kartei NW §§ 13, 13a EStG Fach 4 Nr. 804
Die Verfügung wurde aufgrund des (EFG 2013, 1640) überarbeitet. Teilwertabschreibungen auf betriebsgebundene Zuckerrübenlieferrechte können sich nur auf bilanzierte und nicht auf originär unentgeltlich erworbene und somit zu Recht nicht bilanzierte Zuckerrübenlieferrechte beziehen.
Veräußerung von Grund und Boden sowie Milchlieferrechten
Beziehen sich Steuerpflichtige im Fall der Veräußerung von Milchlieferrechten und damit in Zusammenhang stehendem Grund und Boden auf das BStBl 2011 II, 210) und wenden sich gegen die separate Anwendung der Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG auf die jeweiligen Wirtschaftsgüter, bitte ich die Kurzinformation zur Ertragsteuer Nr. 15/2013 vom zu beachten.
Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung;
Einbeziehung ersparter Aufwendungen in die Ertragsermittlung bei Übertragung eines LuF-Betriebs – BStBl 2010 I, 227Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG als Sonderausgaben (Versorgungsleistungen) abgezogen werden. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 3 EStG gilt dies auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und des Bundes sind in den Fällen, in denen die Beweiserleichterung für die entsprechende Übertragung nicht anzuwenden ist, die Erträge grundsätzlich nach den Rz. 32 bis 35 des a. a. O., zu ermitteln.
Wird im Zeitpunkt der Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs eine zum Wohnteil gehörende Wohnung im Sinne des § 34 BewG (= Wohnung des Betriebsübernehmers) mit übertragen, sind die ersparten Aufwendungen des Betriebsleiters in Form der ortsüblichen Nettokaltmiete bei der Ermittlung der Erträge heranzuziehen.
Für eine Wohnung, die nach der Übertragung eine Altenteiler-Wohnung darstellt, dürfen keine ersparten Aufwendungen bei der Ertragsermittlung angesetzt werden.
Informationstagung für die Sachgebietsleiter/innen und Bearbeiter/innen der land- und forstwirtschaftlichen Veranlagungsbezirke
Die Niederschrift zu den im Januar 2014 durchgeführten Informationsveranstaltungen wurde in ISYS eingestellt.
OFD Nordrhein-Westfalen v. - S 2230-2013/0036-St 161
Fundstelle(n):
YAAAE-72217