Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten: Aufwendungen für Unterbringung eines Kindes in einer vollstationären kinder- und jugendpsychiatrischen
Einrichtung
Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des
Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind.
Krankheitskosten erwachsen dem Stpfl. i.d.R. – ohne Rücksicht auf Art und Ursache der Erkrankung – aus tatsächlichen Gründen
zwangsläufig.
Als Krankheitskosten werden aber nur Aufwendungen berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem
Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen.
Nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche
Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu führen, wobei das Gutachten bzw. die Bescheinigung vor
Beginn der Heilmaßnahmen ausgestellt worden sein muss.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAE-72044
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