USt-Bemessungsgrundlage bei Einlösung
eines "Campingschecks"
Leitsatz
1. Der Campingplatzbetreiber
(Kl.) hat aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtungen mit dem
Scheckaussteller den von den Campern vorgelegten Nennwertgutschein im
Wert von 14 € als Zahlungsmittel zu akzeptieren und ihn entsprechend
dieser Verpflichtung auch akzeptiert. Daher ermittelt sich das Entgelt
aus dem Nennwert des Gutscheins unter Herausrechnung der Umsatzsteuer
zum Regelsteuersatz; die Camper haben jeweils 14 € aufgewendet,
um die Vermietungsleistung zu erhalten.
2. Der französische Scheckaussteller
ist hinsichtlich der streitbefangenen Vermietungsverträge kein Reiseveranstalter;
die Klägerin erbringt auch keine Reisevorleistungen für diesen.
Eine Margenbesteuerung ((Art. 306 - 310 MwStSystRL, § 25 UStG) kommt
weder direkt noch analog zur Anwendung.
3. Die Campingschecks vorliegender
Art sind nicht mit einem Hotel-Voucher vergleichbar.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 32 DStRE 2015 S. 1053 Nr. 17 EFG 2014 S. 1907 Nr. 21 BAAAE-72041
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