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FG München Beschluss v. - 10 V 3341/13

Gesetze: AO § 195 S. 1, AO § 195 S. 2, AO § 194 Abs. 1 S. 2, AO § 196, BpO § 4 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 102

Leitsatz

1. Außenprüfungen werden grundsätzlich von den für die Besteuerung zuständigen FA durchgeführt. Es können aber auch andere FA mit der Außenprüfung beauftragt werden (§ 195 S. 2 AO).

2. Das beauftragte FA ist zum Erlass der Prüfungsanordnung befugt, aus der sich die Ermessenserwägungen für den Auftrag ergeben müssen.

3. Die Erteilung eines Auftrages an ein anderes FA ist eine Ermessensentscheidung, die das für die Besteuerung zuständige FA zu treffen hat; das beauftragte FA darf insoweit keine eigene Ermessensentscheidung treffen.

4. Das beauftragte FA darf auch über einen Einspruch gegen die Prüfungsanordnung entscheiden.

5. Die Ausdehnung einer Betriebsprüfung wegen zu erwartender nicht unerheblicher Steuernachforderungen (§ 4 Abs. 2 BpO) setzt bei einem Mittelbetrieb voraus, dass mit Mehrsteuern von mindestens 1.533,87 EUR für das Kalenderjahr zu rechnen ist.

6. Ob mit einer nicht unerheblichen Änderung der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung; sie müssen die Prognose wahrscheinlich machen, dass sich solche Nachforderungen ergeben werden. Dabei muss das FA alle ihm bekannten Umstände einbeziehen.

7. Bei der Frage, ob eine Prüfungsanordnung erweitert werden darf, bedarf es aber seitens des FA keiner abschließenden Prüfung der sich aus den Feststellungen der beabsichtigten Außenprüfung ergebenden materiell-rechtlichen Fragen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DAAAE-72023

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