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Arbeitsrecht | Arbeitgeberseitiger Kindergartenzuschuss als Entgelt i. S. des Mutterschaftsgeldzuschusses
Der Mutterschaftsgeldzuschuss (§ 14 MuSchG) dient ebenso wie der Mutterschaftslohn (§ 11 MuSchG) dem Zweck, die Schwangere und Mutter für die Zeiten der Beschäftigungsverbote (§§ 3, 6 MuSchG) vor wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren, dS. 2681ie andernfalls Folge des Beschäftigungsverbots wären. Seine genaue Höhe errechnet sich dabei aus dem Mutterschaftsgeld i. H. von täglich 13 € (§ 24i SGB V) und dem durchschnittlich kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Zum Durchschnittsverdienst gehört dabei jedwede Geldleistung des Arbeitgebers für die erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers; mithin kann hierzu eine erfolgsabhängige Vergütung (vgl. , Provisionen NWB WAAAE-05763) ebenso gehören wie Sach...