Instanzenzug:
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten, der sich seit dem in Untersuchungshaft befand, wegen Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Maßregel "weitere" 13 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen seien. Die auf eine nicht ausgeführte Verfahrens- und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch sowie bezüglich der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die angeordnete Dauer des Vorwegvollzugs begegnet jedoch durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken.
2Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Allerdings kann die Festsetzung des Teiles der Freiheitsstrafe, der vor der Maßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 StGB), nicht bestehen bleiben. Sie verstößt gegen § 67 Abs. 2 S. 3 StGB. Danach ist, sofern bei einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren nicht ausnahmsweise von einer Vikariierung abgesehen wird, der vorweg zu vollstreckende Teil der Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 S. 1 StGB, also eine Entlassung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist (vgl. , NStZ-RR 2009, 172 mwN). Eine vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft bleibt insoweit außer Ansatz, da diese im Vollstreckungsverfahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist (vgl. , NStZ 2008, 213, 214; ...). Dem wird die vorliegende Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs nicht gerecht. Da die Strafkammer - sachverständig beraten - von einer voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren ausgegangen ist (UA S. 36), ergibt sich bei Abzug dieses Zeitraumes von der Hälfte der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten die Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel mit ein Jahr, zehn Monaten und zwei Wochen. Der Senat kann hier die Festsetzung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen (vgl. , NStZ-RR 2012, 71; , NStZ-RR 2010, 307)."
3Dem stimmt der Senat zu und ändert die Dauer des Vorwegvollzugs entsprechend ab.
4Der geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Fundstelle(n):
KAAAE-71789