BAG Urteil v. - 3 AZR 491/12

Berechnung einer Betriebsrente - Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

Gesetze: § 1 BetrAVG, § 75 Abs 1 BetrVG, § 159 SGB 6, § 160 SGB 6, § 275c SGB 6

Instanzenzug: Az: 8 Ca 7035/10 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln Az: 7 Sa 723/11 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers und in diesem Zusammenhang insbesondere über die Folgen der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum .

2Der im Juli 1948 geborene, schwerbehinderte Kläger war vom bis zum bei verschiedenen Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, zuletzt bei der A S AG, als Firmenberater beschäftigt. Die A S AG wurde im Jahr 2010 auf die jetzige Beklagte, die A K AG, verschmolzen.

3Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand die „Regelung der betrieblichen Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiter, deren Arbeits- oder Ausbildungsvertrag bis zum begonnen hat und für die die Ruhegeldordnung (RGO) nicht maßgebend ist“ (Versorgungswerk der C Versicherung AG und der C Lebensversicherung AG, im Folgenden: C Versorgungswerk - CVW), Anwendung. Diese Betriebsvereinbarung bestimmt auszugsweise:

4Am schlossen der Vorstand der A K AG, zugleich ua. für die A S AG, und der Konzernbetriebsrat der A K AG, ua. zugleich für den Gesamtbetriebsrat der A S AG, einen Rahmensozialplan. Dieser enthält ua. folgende Regelungen:

5Im Jahr 2002 führte der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten Gespräche über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage des Rahmensozialplans. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten erstellte in diesem Zusammenhang am eine Berechnung der Versorgungsbezüge im Versorgungsfall „Alter“ bei Vollendung des 65. Lebensjahrs. Diese weist einen Betrag von 1.199,50 Euro monatlich als Ruhegeld aus.

6Nach der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich von 4.600,00 Euro auf 5.100,00 Euro nach § 275c SGB VI zum erstellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten am eine neue Berechnung der Versorgungsbezüge, die einen monatlichen Betrag von 1.019,80 Euro ausweist.

7Unter dem 7./ schlossen der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Aufhebungsvertrag. Dieser bestimmt auszugsweise:

8Der Betrag von 1.178,90 Euro setzt sich zusammen aus dem betrieblichen Ruhegeld iHv. 1.019,80 Euro und dem Ausgleich Rentenabschlag nach II. Nr. 7.12.1. Rahmensozialplan iHv. 159,10 Euro. Das letzte ruhegeldfähige Einkommen des Klägers im Dezember 2003, dem Monat vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, belief sich auf gerundet 5.099,00 Euro.

9Am verständigten sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat auf eine Regelung zum „Ausgleich bzw. Milderung von Nachteilen, die aus der Erhöhung der BBG von 4500€ auf 5100€ zum bei Betriebsrenten nach dem CVW oder der NO AV eingetreten sind“ (im Folgenden: Regelungsabrede). Diese Regelungsabrede bestimmt auszugsweise:

10Der Kläger nimmt seit dem vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch. Seit diesem Zeitpunkt bezieht er betriebliche Leistungen iHv. zunächst 1.178,90 Euro (1.019,80 Euro Ruhegeld zzgl. 159,10 Euro Rentenausgleich) brutto monatlich, die später angepasst wurden.

11Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung einer Ausgangsrente iHv. 1.199,50 Euro brutto monatlich (ohne den Ausgleich für Rentenabschläge iHv. 159,10 Euro) verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, seine Versorgungsregelung sei infolge der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum lückenhaft geworden. Seine Rente sei so zu berechnen, als sei die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum nicht erfolgt. Bei Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags am seien ihm die Auswirkungen der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auf seine betriebliche Altersversorgung nicht bekannt gewesen. Die zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat getroffene Regelung vom sei ihrerseits lückenhaft. Sie verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da sie Arbeitnehmer, die Anfang des Jahres 2003 einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, ohne sachlichen Grund nicht berücksichtige.

12Der Kläger hat zuletzt beantragt,

13Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

14Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

15Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen ab dem keine höheren als die von der Beklagten gezahlten Versorgungsleistungen iHv. 1.178,90 Euro monatlich zu.

16I. Die Beklagte hat die Versorgungsleistungen des Klägers nach den Bestimmungen des C Versorgungswerks und den im Aufhebungsvertrag und im Rahmensozialplan getroffenen Vereinbarungen - unstreitig - zutreffend berechnet. Für eine davon abweichende Berechnung besteht keine Rechtsgrundlage.

171. Die Regelungen des C Versorgungswerks sind nicht ergänzend dahin auszulegen, dass die Versorgungsleistungen des Klägers so berechnet werden, als wäre die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum nicht erfolgt. Es kann dahinstehen, ob das C Versorgungswerk infolge der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze lückenhaft geworden ist. Eine ergänzende Auslegung scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die Betriebsparteien am eine eigenständige Lückenschließung vorgenommen haben.

18a) Zwar hat der Senat in den Urteilen vom (- 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 -; zur Kritik an diesen Entscheidungen vgl. etwa Böhm/Ulbrich BB 2010, 1341, 1342; Bormann BetrAV 2011, 596, 597 ff.; Cisch/Bleeck BB 2010, 1215, 1219 f.; Diller NZA 2012, 22, 23 ff.; Höfer BetrAVG Stand Oktober 2013 Bd. I ART Rn. 816.4 f.; Hölscher/Janker BetrAV 2010, 141, 142 f.; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. Anh § 1 Rn. 224 a ff.; Weber DB 2010, 1642, 1643 f.) angenommen, Versorgungsordnungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (sog. gespaltene Rentenformel), seien durch die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich nach § 275c SGB VI zum regelmäßig lückenhaft geworden. Die Regelungslücke sei im Wege ergänzender Auslegung entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan dahin zu schließen, dass die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde und von dem so errechneten Betrag die Beträge in Abzug zu bringen seien, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat.

19Diese Rechtsprechung hat der Senat jedoch mit den Urteilen vom (vgl. etwa - 3 AZR 23/11 - und - 3 AZR 475/11 -) zu Versorgungsregelungen in Gesamtzusagen und Tarifverträgen ausdrücklich aufgegeben mit der Begründung, es bestünden mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke; unter Anlegung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs lasse sich nicht feststellen, für welche Möglichkeit die Parteien bzw. Tarifvertragsparteien sich entschieden hätten, wenn sie die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze vorhergesehen hätten. Dies gilt auch für entsprechende Versorgungsregelungen in Betriebsvereinbarungen ( - Rn. 35).

20b) Eine ergänzende Auslegung des C Versorgungswerks kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Betriebsparteien eine möglicherweise entstandene Regelungslücke mit der Regelungsabrede vom zum Ausgleich bzw. zur Abmilderung von Nachteilen, die aus der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze entstanden sind, selbst geschlossen haben. Der Kläger hat danach zwar keinen Ausgleichsanspruch, weil er seinen Aufhebungsvertrag nicht bereits im Jahr 2002 geschlossen hat (vgl. Nr. 1 der Regelungsabrede) und er nicht unmittelbar im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende des Jahres 2003 in den Ruhestand getreten ist (Nr. 2 der Regelungsabrede). Dies führt aber entgegen seiner Auffassung nicht zu einer Lückenhaftigkeit der Regelungsabrede. Die Betriebsparteien hatten bei der Regelungsabrede alle Arbeitnehmer der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Blick, denn sie haben für Mitarbeiter, die auf der Grundlage des Rahmensozialplans ausgeschieden sind, ebenso eine Regelung getroffen wie für alle sonstigen Mitarbeiter und in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Betriebsparteien die Arbeitnehmer, die aufgrund der sog. 55er-Regelung einen Aufhebungsvertrag im Jahr 2003 geschlossen haben, übersehen haben. Sie haben für diesen Personenkreis lediglich kein Bedürfnis für einen Ausgleich der Folgen der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze erkannt.

21c) Die Regelungsabrede ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

22aa) Nach § 75 Abs. 1 BetrVG haben die Betriebsparteien darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichbehandlungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrunds ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. etwa  - Rn. 75; - 1 AZR 505/09 - Rn. 15; - 3 AZR 97/08 - Rn. 27 ff., BAGE 134, 254).

23bb) Danach ist der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegend nicht verletzt. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die von den Betriebsparteien in der Regelungsabrede vorgenommene Begünstigung derjenigen Arbeitnehmer, die ihren Aufhebungsvertrag nach der sog. 55er-Regelung bereits im Jahr 2002 abgeschlossen haben, sowie der rentennahen Jahrgänge, die in den Jahren 2003 bis 2005 in den Ruhestand treten und deshalb aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, sachlich gerechtfertigt ist.

24(1) Nr. 1 der Regelungsabrede gewährt Vertrauensschutz für Arbeitnehmer, die vor dem auf der Grundlage des Rahmensozialplans nach der sog. 55er-Regelung einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen haben und nach dem aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, indem ein Ausgleich für die Nachteile der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze geschaffen wurde. Diese Arbeitnehmer hatten den Aufhebungsvertrag im Vertrauen auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Rechtslage abgeschlossen. Sie konnten die spätere „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zum nicht vorhersehen und deshalb bei ihrer Entscheidung, ob sie den Aufhebungsvertrag abschließen, nicht berücksichtigen. Sie befinden sich daher nicht in einer vergleichbaren Lage wie diejenigen Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - einen Aufhebungsvertrag auf der Grundlage des Rahmensozialplans erst im Jahr 2003 oder später abgeschlossen haben. Im Jahr 2003 hatte sich die Rechtslage bereits geändert und die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zum konnte bei der Entscheidung über den Abschluss des Aufhebungsvertrags berücksichtigt werden. Es bestand daher kein Anlass, für diese Arbeitnehmer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Ausgleich zu schaffen.

25(2) Der Kläger kann auch nicht verlangen, mit den durch Nr. 2 der Regelungsabrede begünstigten Arbeitnehmern gleichbehandelt zu werden. Von dieser Regelung werden Arbeitnehmer erfasst, die in den Jahren 2003 bis 2005 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und unmittelbar in den Ruhestand getreten sind. Es handelt sich daher nicht um Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis nach dem Rahmensozialplan aufgrund der sog. 55er-Regelung vorzeitig beendet haben, sondern um Arbeitnehmer, die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls betriebstreu geblieben sind. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nicht, eine besonders günstige Berechnung der Versorgungsleistungen für Arbeitnehmer, die die Versorgungsleistungen in Anspruch nehmen, nachdem sie bis zum Rentenbeginn betriebstreu gewesen sind, auch Arbeitnehmern zu gewähren, die vorzeitig ausgeschieden sind (vgl.  - zu IV 2 der Gründe). Zudem handelt es sich bei den von Nr. 2 der Regelungsabrede begünstigten Arbeitnehmern um sog. „rentennahe“ Jahrgänge, da sie die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente in den Jahren 2003 bis 2005 erfüllen. Sonderregelungen für rentennahe Jahrgänge sind grundsätzlich zulässig (vgl. etwa , 1 BvR 1047/10 -; - 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04 - BVerfGE 116, 96;  -;  - Rn. 40 ff.). Im Hinblick auf den Zweck der Regelung, die Folgen der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze bei solchen Arbeitnehmern abzumildern, die aufgrund der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Bereich des Einkommens zwischen 4.600,00 Euro und 5.100,00 Euro in der gesetzlichen Rentenversicherung keine nennenswerten Entgeltpunkte mehr erwerben konnten, weil sie zeitnah in Ruhestand getreten sind, ist es nicht zu beanstanden, dass die Betriebsparteien eine Ausgleichsregelung für drei Jahre geschaffen und spätere Renteneintritte von einem Ausgleich ausgenommen haben. Arbeitnehmer, die erst mehrere Jahre nach der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze Altersrente beziehen, können bei typisierender Betrachtung durch die angehobene Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung weitere Entgeltpunkte erwerben und im Übrigen auf das zu erwartende geringere betriebliche Ruhegeld eher durch Eigenvorsorge reagieren als Arbeitnehmer, die alsbald nach der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in den Ruhestand getreten sind. Zwar mag es auch für Arbeitnehmer, die im Rahmen der sog. 55er-Regelung im Jahr 2003 ausgeschieden sind, aufgrund der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten wenig wahrscheinlich gewesen sein für den von der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze betroffenen Einkommensbereich weitere Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben zu können. Allerdings erhalten sie nach Nr. II. 7.2.1. Rahmensozialplan mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für jeden Monat vom Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum frühestmöglichen gesetzlichen Rentenbeginn eine Abfindungsleistung, die ua. die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf der Basis von 90 vH des Bruttomonatsbezugs umfasst. Dieser Teil der Abfindungsleistung, der dem Arbeitnehmer bereits mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zufließt, soll die fehlenden Rentenversicherungsjahre in der Zeit von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum frühestmöglichen gesetzlichen Rentenbeginn ausgleichen. Mit diesem Betrag konnte noch Eigenvorsorge betrieben werden.

262. Der Kläger kann die von ihm geforderte Berechnung der Versorgungsleistungen auch nicht auf den Aufhebungsvertrag vom 7./ stützen. Der Aufhebungsvertrag ist nicht lückenhaft geworden. Nach dem Aufhebungsvertrag beträgt das betriebliche Ruhegeld zuzüglich des Ausgleichs für den Rentenabschlag 1.178,90 Euro. Dieser Berechnung liegen die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags im März 2003 maßgeblichen Berechnungsgrundlagen zugrunde. Zu diesem Zeitpunkt belief sich die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 5.100,00 Euro monatlich. Da die Parteien in dem Aufhebungsvertrag ausdrücklich auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Rechtslage Bezug genommen und sie den Gesamtbetrag der Versorgungsleistungen beziffert haben, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger von der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum und deren Auswirkungen auf die Berechnung seiner Versorgungsleistungen Kenntnis hatte.

27II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
YAAAE-71767