Frage der Vorsteuerabzugsfähigkeit von Leistungen eines Insolvenzverwalters
Leitsatz
1. Der Insolvenzschuldner hat als Unternehmer mit der Leistung des Insolvenzverwalters eine sonstige Leistung bezogen. Zwar
endet die Unternehmereigenschaft grundsätzlich, wenn der Unternehmer keine Umsätze mehr tätigt. Unternehmerisch tätig ist
aber auch noch derjenige, der sein Unternehmen abwickelt. Die Eingangsleistung des Insolvenzverwalters gehört zu den allgemeinen
Aufwendungen des Insolvenzschuldners und berechtigt daher zum Vorsteuerabzug, denn die Kosten hängen direkt und unmittelbar
mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Insolvenzschuldners zusammen.
2. Entscheidend für die Frage des Vorsteuerabzugs ist, ob die sonstige Leistung betrieblichen Interessen dient und die Ursache
für diese Leistung dem betrieblichen Bereich zuzuordnen ist. Dieser Anteil an der Leistung lässt sich bestimmen durch Rückgriff
auf das Verhältnis der unternehmerischen Verbindlichkeiten zu den Gesamtverbindlichkeiten des Stpfl.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 9 Nr. 26 DStRE 2015 S. 1065 Nr. 17 EFG 2014 S. 1726 Nr. 19 Ubg 2015 S. 549 Nr. 9 ZIP 2014 S. 1796 Nr. 37 GAAAE-71747
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