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FG Köln Urteil v. - 4 K 2584/13 EFG 2014 S. 1726 Nr. 19

Gesetze: UStG § 15 Abs 4, UStG § 15 Abs 1 Satz 1

Umsatzsteuer

Frage der Vorsteuerabzugsfähigkeit von Leistungen eines Insolvenzverwalters

Leitsatz

1. Der Insolvenzschuldner hat als Unternehmer mit der Leistung des Insolvenzverwalters eine sonstige Leistung bezogen. Zwar endet die Unternehmereigenschaft grundsätzlich, wenn der Unternehmer keine Umsätze mehr tätigt. Unternehmerisch tätig ist aber auch noch derjenige, der sein Unternehmen abwickelt. Die Eingangsleistung des Insolvenzverwalters gehört zu den allgemeinen Aufwendungen des Insolvenzschuldners und berechtigt daher zum Vorsteuerabzug, denn die Kosten hängen direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Insolvenzschuldners zusammen.

2. Entscheidend für die Frage des Vorsteuerabzugs ist, ob die sonstige Leistung betrieblichen Interessen dient und die Ursache für diese Leistung dem betrieblichen Bereich zuzuordnen ist. Dieser Anteil an der Leistung lässt sich bestimmen durch Rückgriff auf das Verhältnis der unternehmerischen Verbindlichkeiten zu den Gesamtverbindlichkeiten des Stpfl.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 9 Nr. 26
DStRE 2015 S. 1065 Nr. 17
EFG 2014 S. 1726 Nr. 19
Ubg 2015 S. 549 Nr. 9
ZIP 2014 S. 1796 Nr. 37
GAAAE-71747

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