Voraussetzungen eines wirksamen Vorsteuervergütungsantrages im Ausland ansässiger Unternehmer; Eintragungserfordernis in Abschnitt
9 Buchst. a) des amtl. Vordrucks
Leitsatz
1. Die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks dient der Darlegung, dass die fraglichen Lieferungen und
sonstigen Leistungen von anderen Unternehmern für das Unternehmen des Antragstellers ausgeführt worden sind.
2. Ein Vorsteuervergütungsantrag ist unwirksam, wenn die Angaben zu Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks fehlen
oder nicht den dargelegten Anforderungen entsprechen, denn insoweit fehlen Erklärungen, die für die Entscheidung über die
beantragte Vorsteuervergütung erheblich sind. Im Streitfall genügen die Angaben in Abschnitt 2 ("IT-Software für IT-Infrastruktur),
selbst wenn man die Erklärung in Abschnitt 9 a) ("gewöhnliche Geschäftstätigkeit") als einen zulässigen Verweis auf Abschnitt
2 ansehen würde, nicht den Anforderungen an die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2014 S. 11 Nr. 30 EFG 2014 S. 1636 Nr. 18 CAAAE-71744
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