Frage des Umfangs des Erstattungsanspruchs gem. § 37 Abs. 2 AO
Leitsatz
Die deutsche umsatzsteuerrechtliche Regelung, dass nur der Dienstleistungserbringer einen direkten Anspruch auf Erstattung
zu Unrecht gezahlter Mehrwertsteuer gegen die Behörde hat und der Dienstleistungsempfänger auf die zivilrechtliche Klage gegen
seinen Auftragnehmer verwiesen wird, ist im Regelfall europarechtlich nicht zu beanstanden. Die Geltendmachung im Insolvenzverfahren
kann in diesem Zusammenhang nicht als unmöglich und auch nicht als wesentlich schwieriger angesehen werden als eine Zivilklage
gegen den Leistungserbringer.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 9 Nr. 26 DStRE 2015 S. 1068 Nr. 17 EFG 2014 S. 1566 Nr. 18 IAAAE-71742
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