1. Der Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG enthält keinen Hinweis auf die Notwendigkeit eines personenbezogenen Merkmals
derart, dass nur der Inhaber einer Taxi-Genehmigung selbst die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen kann. Der Gesetzgeber
knüpft die Steuerermäßigung für Personenbeförderung an zwei Voraussetzungen, zum einen die Beförderungsart und zum anderen
die Beförderungsstrecke. Beides sind objektiv an die Leistung und nicht an den Leistungserbringer anknüpfende Merkmale.
2. Soweit das Personenbeförderungsrecht die Beförderungsleistung und die Person des sie ausführenden Taxenunternehmers dahin
verknüpft, dass nur fachlich geeignete Personen eine für die Personenbeförderung notwendige Genehmigung erhalten (§ 13 Abs.
1 PBefG), liegen dem spezifisch polizeirechtliche, nicht aber steuerliche Gründe zugrunde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2014 S. 2262 Nr. 38 EFG 2014 S. 1623 Nr. 18 KÖSDI 2014 S. 19074 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 37/2014 S. 2758 YAAAE-71741
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