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NWB BB 9/2014 S. 260

Offenen Forderungen aus 2011 droht Verjährung

Die regelmäßige Verjährungsfrist für Forderungen sowie Lohn- und Gehaltszahlungen beträgt drei Jahre. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Demnach verjähren noch offene Rechnungen aus dem Jahr 2011 am . Es bleibt also noch genug Zeit, um Ihre Forderungen bzw. die Ihrer Mandanten zu retten.

Nach der Verjährung können Gläubiger Forderungen nicht mehr einklagen. Betroffene Unternehmen und Mandanten sollten versuchen, die Verjährungsfrist anzuhalten. Dies kann geschehen, indem der Gläubiger mit dem Schuldner versucht, eine gütliche Einigung über die offene Forderung zu erzielen.

Wenn ein Mandant dem Schuldner ein Angebot über den Ausgleich der Forderung macht, wird die Frist angehalten, auch wenn der Schuldner das Angebot ablehnt. Automatisch...