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Prozesskosten für die Scheidung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?!
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB WAAAE-71584Mit dem AmtshilfeRLUmsG wurde § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG eingeführt, nach dem ab dem Veranlagungszeitraum 2013 Prozesskosten nur mehr als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, wenn ohne sie die Existenzgrundlage bedroht wäre und die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr in dem üblichen Rahmen befriedigt werden könnten. Diese gesetzliche Neuregelung nimmt die Finanzverwaltung zum Anlass, auch Prozesskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich nicht mehr zum Abzug zuzulassen.
Ausführlicher Beitrag s..
Abziehbarkeit der Scheidungskosten ab Veranlagungszeitraum 2013
Die Prozesskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich sind aus folgenden Gründen trotz § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG als außergewöhnliche Belastungen abziehbar:
[i]Die Zwangläufigkeit der Scheidungskosten wurde vom BFH typisiertDie ursprünglich vom Bundesrat vorgeschlagene Gesetzesänderung zur Abziehbarkeit der Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen sollte die frühere Rechtslage, die bis zum (BStBl 2011 II S. 1015) galt, wiederherstellen. Scheidungskosten sollten demnach grundsätzlich weiterhin abziehbar sein. Mit § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG wird nunmehr auf die früheren Rechtsgrundsätze abgestellt, die der BFH zum Abzug von Zivilprozesskost...BStBl 1982 II S. 116