Instanzenzug:
Gründe
I
1Die Klägerin wendet sich gegen eine auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützte Verfügung, mit der ihr die Beräumung und Beseitigung einer von ihr betriebenen sogenannten Biopolderanlage aufgegeben wurde. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Der von der Klägerin auf der Anlage tatsächlich durchgeführte Betrieb habe zu keinem Zeitpunkt der genehmigten Anlagenkonzeption entsprochen. Die materielle Rechtmäßigkeit und eine daraus folgende konkrete Aussicht auf Erteilung einer Genehmigung könne zwar im Rahmen der Ermessensausübung von Bedeutung sein; Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit gingen jedoch zu Lasten des Betreibers. Im maßgebenden Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung sei eine Genehmigung des beabsichtigten geänderten Anlagenbetriebs bereits als unzulässig abgelehnt gewesen. Die vage Möglichkeit, dass ein Klageverfahren noch zu einer Erteilung der Genehmigung führen könnte, habe die Einschätzung des Beklagten, dass mit der Beseitigung der zu einem erheblichen Anteil schadstoffbelasteten Abfälle nicht abgewartet werden könne, nicht in Zweifel ziehen können.
II
2Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
3Soweit die Klägerin dieselben Zulassungsgründe geltend macht wie im Verfahren BVerwG 7 B 14.14, in dem es um die Genehmigung des eingeschränkten Betriebs ihrer Biopolderanlage geht, kann die Beschwerde bereits aus den im dortigen Verfahren (Beschluss vom ) dargelegten Gründen keinen Erfolg haben.
4Über ihr Vorbringen im Verfahren BVerwG 7 B 14.14 hinaus rügt die Klägerin lediglich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Oberverwaltungsgericht sei im vorliegenden Verfahren auf ihre Frage nach dem Verhältnis des Wasserrechts zu den abfallrechtlichen Genehmigungsvorschriften nicht eingegangen. Es habe ihren Vortrag zur Genehmigungsfähigkeit des Anlagenkonzepts schlicht übergangen.
5Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich daraus nicht. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen; die Vorschrift verpflichtet die Gerichte insbesondere nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen ( BVerwG 4 A 1067.06 <4 A 1075.04> - [...] Rn. 3 m.w.N.). Der Vortrag zur Genehmigungsfähigkeit des eingeschränkten Betriebs der Biopolderanlage war nach der für das Vorliegen eines Verfahrensmangels maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Nach seiner Auffassung konnten die jedenfalls materielle Rechtmäßigkeit des ungenehmigten Anlagenbetriebs und eine daraus folgende konkrete Aussicht auf Erteilung der Genehmigung nur im Rahmen der Ermessensausübung von Bedeutung sein; Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit gingen zu Lasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage. Maßgebend sei der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (). Da in diesem Zeitpunkt die Frage, ob § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG (§ 15 Abs. 2 KrWG) Abfallentsorgungsanlagen in Bezug auf den Grundwasserschutz privilegiert, nicht und vor allem nicht im Sinne der Klägerin geklärt war, gingen die sich daraus ergebenden Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit des Anlagenbetriebs unabhängig davon zu ihren Lasten, wie diese Frage nach damaliger Rechtslage zu beantworten gewesen wäre. Nach heutiger - vergleichbarer - Rechtslage hat das Oberverwaltungsgericht eine Privilegierung von Abfallentsorgungsanlagen in Bezug auf den Grundwasserschutz im Übrigen verneint (vgl. 11 B 1.11; hierzu BVerwG 7 B 14.14).
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Fundstelle(n):
WAAAE-71506