Vermietungseinkünfte bei Erhalt einer Entschädigung für die Duldung der Errichtung einer Deichanlage auf dem Grundstück des
Steuerpflichtigen
Leitsatz
1. Erhält der Grundstückseigentümer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags mit der zuständigen Hochwasserschutzbehörde
eine einmalige Entschädigung dafür, dass auf einem Teil seines Grundstück eine Hochwasserschutzwand (Deichanlage) errichtet
wird, die Behörde zum Unterhalt der Anlage diesen Teil des Grundstück auch künftig betreten darf und dass die Deichanlage
unbefristet mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit abgesichert wird, so führt die Entschädigungszahlung ungeachtet
dessen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, dass bei Nichtzustandekommen einer privatrechtlichen Vereinbarung nach
Landesrecht auch eine Enteignung möglich gewesen wäre und dass die Beteiligten die Entschädigung auf Basis der Wertminderung
des Grundstücks berechnet und vereinbart haben.
2. Die Entschädigung (unter 1.) führt nicht zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG, da die Vorschrift ein vertraglich
vereinbartes Dulden voraussetzt und bei hoheitlichen Eingriffen unanwendbar ist; eine Leistung gem. § 22 Nr. 3 EStG liegt
auch dann nicht vor, wenn der Steuerpflichtige zur Vermeidung einer förmlichen Enteignung daran mitwirkt, eine dem Ergebnis
eines Enteignungsverfahrens entsprechende Beschränkung seines Eigentums gegen Entschädigung hinzunehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 6 Nr. 16 DStRE 2015 S. 850 Nr. 14 EFG 2014 S. 1674 Nr. 19 MAAAE-71223
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