Höhe des Gewinnzuschlags nach § 7g Abs. 5 EStG bei Ansparabschreibung nur in Höhe von 10% der geplanten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten
Zuführung zur Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung
Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz
1. Die unschädliche Auflösung einer Ansparabschreibung beschränkt sich nicht auf die Höhe des tatsächlich gewählten Prozentsatzes
der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Auflösung der Rücklage in Höhe von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
wird gem. § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG unabhängig vom gewählten Prozentsatz angeordnet. Damit fällt der Gewinnzuschlag an, wenn
die Investition völlig unterbleibt oder wenn der Steuerpflichtige die Ansparabschreibung in Höhe von 40 % der geplanten Anschaffungs-
oder Herstellungskosten gebildet hat und die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinter den geplanten Kosten
zurückbleiben, nicht aber, wenn der Steuerpflichtige einen niedrigeren Prozentsatz für die Ansparabschreibung gewählt hat
und die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwar niedriger, aber noch so hoch sind, dass die gebildete Ansparabschreibung
im Rahmen der 40 %-Grenze liegt.
2. Hat eine ihrem Geschäftsführer ohne Wartezeit eine Pension zusagende GmbH ausreichend Kenntnisse über die Befähigung des
Geschäftsführers, da sie die Tätigkeit des vom Geschäftsführer betriebenen Einzelunternehmens in geänderter Rechtsform – ohne
dass eine Umwandlung vorliegt – fortführt, kann sich die GmbH die Erprobung des Geschäftsführers in dessen Einzelunternehmen
zurechnen lassen.
Tatbestand
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 23/2014 S. 1092 DStR 2014 S. 6 Nr. 51 DStRE 2015 S. 393 Nr. 7 DStZ 2014 S. 631 Nr. 18 EFG 2014 S. 1713 Nr. 19 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2015 S. 112 Ubg 2015 S. 311 Nr. 5 Ubg 2015 S. 313 Nr. 5 LAAAE-71219
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