Ausübung des Wahlrechts zum Abzug festgestellter Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften von den Kapitaleinkünften
ist nicht fristgebunden
Bestandskraft der Veranlagung für das Abzugsjahr
Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist keine neue Tatsache
Leitsatz
1. Macht der Steuerpflichtige auf der Grundlage von § 32d Abs. 4 Satz 1 EStG 2009 die Berücksichtigung eines festgestellten
verbleibenden Verlustvortrags aus privaten Veräußerungsgeschäften geltend, ist er hieran zunächst durch keine bestimmte Fristenregelung
gehindert.
2. Die fehlende Fristgebundenheit der (erstmaligen) Ausübung der Antragswahlrechte nach § 32d Abs. 4 Satz 1 (und Abs. 6 Satz
1) EStG 2009 zieht es nicht nach sich, dass dadurch zugleich auch eine für den fraglichen Veranlagungszeitraum bereits ergangene
bestandskräftige Steuerfestsetzung ohne Weiteres überspielt werden könnte.
3. Die Ausübung eines (steuerlichen) Wahlrechts bildet für sich genommen keine Tatsache i. S. v. § 173 Abs. 1 AO; insoweit
handelt es sich vielmehr lediglich um die Vornahme einer Verfahrenshandlung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 8 Nr. 51 DStRE 2015 S. 405 Nr. 7 EFG 2014 S. 1680 Nr. 19 EStB 2015 S. 65 Nr. 2 XAAAE-71215
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