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Untersagung steuerberatender Tätigkeit für Ruhestandsbeamten
Eine anzuzeigende Erwerbstätigkeit (§ 41 Satz 1 BeamtStG i. V. mit § 52 Abs. 5 LBG) oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes für einen Ruhestandsbeamten sowie einen früheren Beamten mit Versorgungsbezügen ist zu untersagen, wenn diese Tätigkeit mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren bzw. bei einem Ruhestandsbeamten wegen Erreichens der Altersgrenze in den letzten drei Jahren im Zusammenhang steht und zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (§ 41 Satz 2 BeamtStG). Diese Besorgnis der Befangenheit ist bei einem in herausgehobener Führungsposition als Sach- bzw. Hauptsachgebietsleiter in einem FA tätig gewesenen Finanzbeamten, der dort nicht nur relevante interne dienstliche Kenntnisse hat erlan...