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Verpflegungsmehraufwand eines gewerblich tätigen Gewichthebers
(1) Aufwendungen für Ernährung sind als Kosten der Lebensführung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar, es sei denn, es handelt sich um Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Auswärtstätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Regelungen. Diese Gesetzeslage ist nicht verfassungswidrig, auch soweit sie einen tatsächlichen beruflichen bzw. betrieblichen Aufwand entgegen dem Prinzip der Leistungsfähigkeit vom Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug ausschließt. (2) Daher darf auch ein gewerblich tätiger Kraftsportler (hier: in erster Bundesliga aktiver Gewichtheber) mit Ausnahme des gesetzlich geregelten Verpflegungsmehraufwands für Auswärtstätigkeiten keinen sportbedingten Mehraufwand für seine Ernährung als Betriebsausgaben abziehen (Bezug: § 4 ...