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Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat zur Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen Stellung genommen (.1.1-3/3 St42 NWB GAAAE-68650). Bei elektronischen Kontoauszügen müssen insb. folgende Kriterien erfüllt werden:
Bei der Führung der Bücher und Aufzeichnungen auf Datenträgern muss sichergestellt sein, dass während der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Dies gilt auch für die Befugnisse der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6 AO (Datenzugriff).
Aus der System- und Verfahrensdokumentation muss erkennbar sein, auf welche Weise elektronische Eingangsdokumente aufbewahrt, archiviert und weiterverarbeitet werden.
Das zum Einsatz kommende DV-...