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Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands; Rechtspflicht zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen
(1) Die Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands – hier für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen – setzt u. a. voraus, dass der Stpfl. zur Betreuung der Versicherungen rechtlich verpflichtet ist. Bei einem Versicherungsmakler kommt als möglicher Rechtsgrund hierfür der Maklervertrag in Betracht. (2) Einen für einen Versicherungsmakler tätigen Handelsvertreter, der nicht selbst Vertragspartner der Maklerverträge wird, trifft aus diesen Maklerverträgen keine solche Nachbetreuungsverpflichtung (Bezug: § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b und Buchst. e EStG; § 84, § 92 Abs. 1, § 93 HGB).
Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstands sind nach mittlerweile gefestigter BFH-Rechtsprechung zu bilden, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, s...