Beschlussverfahren gemäß § 126a FGO; Aufhebung eines FG-Urteils aus verfahrensrechtlichen Gründen
Leitsatz
1. Ein Urteil des Finanzgerichts (FG) ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, wenn ihm ein nicht mehr existierender Bescheid zu Grunde liegt. Wird der Sachstreit durch die Bescheidänderung nicht berührt und hat der Kläger auch keinen weitergehenden Antrag gestellt, bedarf es keiner Zurückverweisung gemäß § 127 FGO an das FG. Der Senat kann in der Sache selbst gemäß § 126a FGO entscheiden.
2. Die Vorschrift des § 126a FGO ist auch dann anwendbar, wenn das angefochtene Urteil zwar wegen Auswechslung des Verfahrensgegenstandes aus verfahrensrechtlichen Gründen im Revisionsverfahren aufzuheben ist, der erkennende Senat aber bei seiner nach den §§ 121 und 100 FGO in der Sache selbst zu treffenden Entscheidung einstimmig das Revisionsbegehren materiell-rechtlich für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gesetze: FGO § 100, FGO § 121, FGO § 126 Abs. 3, FGO § 126a, FGO § 127
Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
1 Das angefochtene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Ihm liegt ein nicht mehr existierender Bescheid zu Grunde, nachdem am ein Änderungsbescheid ergangen ist. Dies hat zur Folge, dass auch das Urteil des Finanzgerichts (FG) keinen Bestand haben kann (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFHE 174, 328, BStBl II 1994, 734; vom VIII R 28/09, BFHE 237, 100, BStBl II 2012, 496; vom VIII R 11/10, BFH/NV 2014, 27, sowie , BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43; vom IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10).
2 Da der Sachstreit durch die Bescheidänderung nicht berührt wird und der Kläger und Revisionskläger (Kläger) auch keinen weitergehenden Antrag gestellt hat, bedarf es keiner Zurückverweisung gemäß § 127 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das FG. Der Senat entscheidet aufgrund seiner Befugnis aus den §§ 121 und 100 FGO in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO) gemäß § 126a FGO. Die Vorschrift des § 126a FGO ist auch dann anwendbar, wenn das angefochtene Urteil zwar —wie im Streitfall— wegen Auswechslung des Verfahrensgegenstandes aus verfahrensrechtlichen Gründen im Revisionsverfahren aufzuheben ist, der erkennende Senat aber bei seiner nach den §§ 121 und 100 FGO in der Sache selbst zu treffenden Entscheidung einstimmig das Revisionsbegehren materiell-rechtlich für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
3 Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1568 Nr. 10
SAAAE-71085