§ 1a AsylbLG ist anwendbar. Eine Anspruchseinschränkung setzt das Vorliegen der im Einzelfall zu prüfenden tatbestandlichen Voraussetzungen voraus. Diese liegen vor, wenn die unterlassene Mitwirkung an der Feststellung der Identität und der Beschaffung von Passersatzpapieren ursächlich dafür ist, dass aufenthaltsbeendenede Maßnahmen nicht durchgeführt werden können. Eine prozentuale Anspruchseinschränkung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit die im Ergebnis bewilligten Leistungen den (aus den einzelnen Bedarfen zu errechnenden) unabweisbaren Bedarf im Einzelfall nicht unterschreiten.
Fundstelle(n): UAAAE-71067
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