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InfoCenter - Stand: 17.05.2024

Bilanzierung von Betriebsvorrichtungen (HGB, EStG)

Falco Hänsch

1. Definition

Zu den Betriebsvorrichtungen gehören Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sind (§ 68 Abs. 2 BewG). Dabei kann es sich um Anlagen innerhalb eines Gebäudes oder unmittelbar auf dem Grund und Boden handeln. Diese für die Bewertung von Grundstücken nach den Vorschriften des BewG maßgebende Begriffsbestimmung gilt für die steuerliche Gewinnermittlung gleichermaßen (R 7.1 Abs. 5 Satz 1 EStR). Betriebsvorrichtungen sind bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter (R 7.1 Abs. 3 EStR).

Die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften kennen den Begriff der Betriebsvorrichtung nicht. Die Bilanzierungspraxis orientiert sich jedoch weitgehend an den Wertungen des Steuerrechts.

2. Abgrenzung gegenüber anderen Bilanzpositionen

2.1. Allgemeine Grundsätze

2.1.1. Abgrenzung Gebäude, Außenanlagen und Betriebsvorrichtungen

Ein Grundstück ist zivilrechtlich auch dann eine einheitliche Sache, wenn sich auf dem Grund und Boden Bauwerke befinden (§§ 93 ff. BGB). Bei Zugehörigkeit zum Anlagevermögen liegen für Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung mehrere selbständige Vermögensgegenstände, für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung mehrere selbständige Wirtschaftsgüter vor. Von dem nicht der Abnutzung unterliegenden Grund und Boden sind sowohl für die handelsrechtliche als auch für die steuerliche Gewinnermittlung

  • Gebäude, Gebäudeteile,

  • Außenanlagen und

  • Betriebsvorrichtungen

als abnutzbare Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter abzugrenzen.

Zu den Außenanlagen gehören die Bauwerke, die der Benutzung des Grundstücks dienen und zu keiner besonderen Beziehung zu dem auf dem Grundstück unterhaltenen Betrieb stehen. Dies ist im Regelfall bei Einfriedigungen, Straßen, Wegen und Plätzen der Fall.

Für Zwecke der Grundsteuer und der Grunderwerbsteuer sind Gebäude und Außenanlagen als Bestandteile des Grundstücks zu berücksichtigen, nicht hingegen Betriebsvorrichtungen.

2.1.2. Abschreibungsmethoden und Sonderregelungen

Die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften sehen für die Vornahme der planmäßigen Abschreibungen für alle der Abnutzung unterliegenden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens eine einheitliche Regelung vor (§ 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB). Dagegen ist bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu unterscheiden zwischen der AfA

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