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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 2 K 929/12 EFG 2014 S. 1642 Nr. 19

Gesetze: § 75 AO

Haftung des Betriebsübernehmers gemäß § 75 AO: Beurteilung der Übernahme eines Gebrauchtwagenhandels mit Internetauftritt

Leitsatz

Bei einem Gebrauchtwagenhändler stellen bei den heutigen Marktbedingungen der Name und der Internetauftritt – zusammen mit der E-Mail-Adresse – mit die wesentlichsten Geschäftsgrundlagen eines Betriebes dar, so dass dem Übergang von Geschäftsnamen und Internetauftritt überragende Bedeutung für die Prüfung der Übereignung eines Betriebsteils im Sinne des § 75 AO zukommt.

Sind die Betriebsräume des übereigneten Unternehmens angemietet oder angepachtet, so ist es für die Haftung des Erwerbers ausreichend, dass der Veräußerer aktiv am Zustandekommen des Mietvertrags zwischen dem Erwerber und Eigentümer mitgewirkt hat

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1642 Nr. 19
QAAAE-70912

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