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Neuerliche Korrektur bei der Grenzgängerbesteuerung im Verhältnis zur Schweiz
[i]BFH, Urteil vom 13. 11. 2013 - I R 23/12 NWB DAAAE-62167Einzelne Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz (DBA Schweiz) beschäftigen seit Jahren immer wieder den Ersten Senat des BFH, so z. B. Art. 15a DBA Schweiz. Diese Vorschrift sieht bei sog. Grenzgängern – neben dem Recht des Tätigkeitsstaates auf eine Quellenbesteuerung – das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates vor. Wer kein Grenzgänger ist, versteuert nach Art. 15 Abs. 1 [i]DBA Schweiz unter NWB NAAAA-87657DBA Schweiz i. V. mit Art. 24 Abs. 1 Buchst. d DBA Schweiz sein Arbeitseinkommen am Arbeitsort. Die Frage, wer steuerrechtlich Grenzgänger ist, betrifft in der deutsch-schweizerischen Grenzregion eine große Anzahl von Betroffenen. Allein am Oberrhein um Basel pendelten im Jahr 2012 36.000 in Deutschland ansässige Personen in die Nordwestschweiz, um dort zu arbeiten. Die Arbeitsfelder in der Schweiz sind vielfältig: Viele Arbeitnehmer sind z. B. bei den weltweit tätigen Basler Pharma- und Chemieunternehmen beschäftigt. Unter den Pendlern ist aber auch eine große Anzahl von Ärzten, Krankenschwestern und anderen in sozialen Berufen Tätigen. Wen trifft davon als Grenzgänger die im Verhältnis zur Schweizer Steuerquote deutlich höhere deutsche Steuerbelastung?