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Schönheitsoperationen
Für die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit von plastischen Operationen und anderen Behandlungen im Bereich der Schönheitspflege (z. B. Fettabsaugung) wie folgt zu führen:
Der Steuerpflichtige hat die Zweckbestimmung seiner Behandlung, die nicht eindeutig medizinisch indiziert ist, anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Ein Attest des behandelnden Arztes genügt grundsätzlich nicht. Vielmehr muss sich die medizinische Notwendigkeit aus verschiedenen Befundberichten ergeben. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu würdigen (Art der Maßnahme, Krankheitsbild usw.).
Der Nachweis einer medizinischen Indikation gilt in jedem Fall als erbracht, wenn sich die Krankenversicherung oder der Beihilfeträger an den Kosten beteiligt hat.
Ein vor Beginn der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zur medizinischen Notwendigkeit der Behandlung erleichtert den Nachweis der Zwangsläufigkeit, ist aber nicht zwingend erforderlich.