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Lexikon - Stand: 16.02.2024

Weiträumiges Tätigkeitsgebiet

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues auf einen Blick:

Die Fahrtkosten von der Wohnung zum Einsatzort sind ab dem ersten gefahrenen Kilometer in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer nicht auf einer festgelegten Fläche, sondern aufgrund tagesaktueller Weisungen in ortsfesten betrieblichen Einrichtungen von vier Kunden seines Arbeitgebers tätig wird ( BFH/NV 2023 S. 993). Dies gilt auch dann, wenn sich alle vier Einsatzorte im Hamburger Hafengebiet befinden. Zur Berücksichtigung der Fahrtkosten siehe Nr. 3.

1. Allgemeines

Bei einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet handelt es sich nicht um eine erste Tätigkeitsstätte. Daher liegt bei Arbeitnehmern, die in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet tätig werden, eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor.

2. Begriff

Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt in Abgrenzung zu der ersten Tätigkeitsstätte vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausgeübt werden soll. In einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet werden ...

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